[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-agb_rl-art-8a-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":31,"citing_decisions":41,"is_thin":42},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"agb_rl","über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2022-07-01","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:01993L0013-20220528",17288990,"Art. 8a","art-8a",null,"(1) Erlässt ein Mitgliedstaat Vorschriften nach Artikel 8, so setzt er die Kommission hiervon sowie von allen nachfolgenden Änderungen in Kenntnis, insbesondere wenn diese Vorschriften: — die Missbräuchlichkeitsprüfung auf individuell ausgehandelte Vertragsklauseln oder auf die Angemessenheit des Preises oder des Entgelts ausdehnen; — Listen mit Vertragsklauseln, die als missbräuchlich gelten, enthalten.\n(2) Die Kommission stellt sicher, dass die in Absatz 1 genannten Informationen den Verbrauchern und den Unternehmern leicht zugänglich sind, u. a. auf einer speziellen Webseite.\n(3) Die Kommission leitet die in Absatz 1 genannten Informationen an die anderen Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament weiter. Die Kommission hört die Beteiligten zu diesen Informationen an.","AGB_RL - Art. 8a\n\n(1) Erlässt ein Mitgliedstaat Vorschriften nach Artikel 8, so setzt er die Kommission hiervon sowie von allen nachfolgenden Änderungen in Kenntnis, insbesondere wenn diese Vorschriften: — die Missbräuchlichkeitsprüfung auf individuell ausgehandelte Vertragsklauseln oder auf die Angemessenheit des Preises oder des Entgelts ausdehnen; — Listen mit Vertragsklauseln, die als missbräuchlich gelten, enthalten.\n(2) Die Kommission stellt sicher, dass die in Absatz 1 genannten Informationen den Verbrauchern und den Unternehmern leicht zugänglich sind, u. a. auf einer speziellen Webseite.\n(3) Die Kommission leitet die in Absatz 1 genannten Informationen an die anderen Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament weiter. Die Kommission hört die Beteiligten zu diesen Informationen an.",{},[22,25,28],{"norm_key":23,"title":17,"slug":24},"Art. 8","art-8",{"norm_key":26,"title":17,"slug":27},"Art. 7","art-7",{"norm_key":29,"title":17,"slug":30},"Art. 6","art-6",[32,35,38],{"norm_key":33,"title":17,"slug":34},"Art. 8b","art-8b",{"norm_key":36,"title":17,"slug":37},"Art. 9","art-9",{"norm_key":39,"title":17,"slug":40},"Art. 10","art-10",[],false]