[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-aifmd-art-29-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"aifmd","über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003\u002F41\u002FEG und 2009\u002F65\u002FEG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060\u002F2009 und (EU) Nr. 1095\u002F2010","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-08-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32011L0061",17289453,"Art. 29","art-29","Besondere Bestimmungen hinsichtlich des Jahresberichts von AIF, die die Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen ausüben","KAPITEL V AIFM, DIE BESTIMMTE ARTEN VON AIF VERWALTEN","(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass, wenn ein AIF allein oder gemeinsam die Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Unternehmen gemäß Artikel 26 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 des genannten Artikels erlangt, der AIFM, der den betreffenden AIF verwaltet, entweder a) darum ersucht und sich nach besten Kräften bemüht sicherzustellen, dass der Jahresbericht des nicht börsennotierten Unternehmens innerhalb der Frist, die in den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften für die Erstellung eines solchen Jahresberichts vorgesehen ist, gemäß Absatz 2 erstellt und vom Vorstand des Unternehmens allen Arbeitnehmervertretern oder, falls es keine solchen Vertreter gibt, den Arbeitnehmern selbst zur Verfügung gestellt wird, oder b) für jeden betreffenden AIF in den gemäß Artikel 22 vorgesehenen Jahresbericht zusätzlich die in Absatz 2 genannten Informationen über das betreffende nicht börsennotierte Unternehmen aufnimmt.\n(2) Die zusätzlichen Informationen, die gemäß Absatz 1 in den Jahresbericht des Unternehmens oder des AIF aufgenommen werden müssen, müssen zumindest einen Bericht über die Lage am Ende des von dem Jahresbericht abgedeckten Zeitraums enthalten, in dem der Geschäftsverlauf der Gesellschaft so dargestellt wird, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild entsteht. Der Bericht soll außerdem Angaben zu Folgendem enthalten: a) Ereignisse von besonderer Bedeutung, die nach Abschluss des Geschäftsjahres eingetreten sind, b) die voraussichtliche Entwicklung des Unternehmens und c) die in Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie 77\u002F91\u002FEWG des Rates (28) bezeichneten Angaben über den Erwerb eigener Aktien.\n(3) Der AIFM, der den betreffenden AIF verwaltet, hat entweder a) darum zu ersuchen und sich nach besten Kräften zu bemühen, sicherzustellen, dass der Vorstand des nicht börsennotierten Unternehmens die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Informationen über das betreffende Unternehmen den Arbeitnehmervertretern des betreffenden Unternehmens oder, falls es keine solchen Vertreter gibt, den Arbeitnehmern selbst innerhalb der in Artikel 22 Absatz 1 genannten Frist zur Verfügung stellt, oder b) den Anlegern des AIF die Informationen gemäß Absatz 1 Buchstabe a, soweit bereits verfügbar, innerhalb der in Artikel 22 Absatz 1 genannten Frist und in jedem Fall spätestens bis zu dem Datum, zu dem der Jahresbericht des nicht börsennotierten Unternehmens gemäß den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften erstellt wird, zur Verfügung zu stellen.","AIFMD - KAPITEL V AIFM, DIE BESTIMMTE ARTEN VON AIF VERWALTEN - ABSCHNITT 2 Pflichten von AIFM, die AIF verwalten, die die Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen und Emittenten erlangen - Art. 29 Besondere Bestimmungen hinsichtlich des Jahresberichts von AIF, die die Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen ausüben\n\n(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass, wenn ein AIF allein oder gemeinsam die Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Unternehmen gemäß Artikel 26 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 des genannten Artikels erlangt, der AIFM, der den betreffenden AIF verwaltet, entweder a) darum ersucht und sich nach besten Kräften bemüht sicherzustellen, dass der Jahresbericht des nicht börsennotierten Unternehmens innerhalb der Frist, die in den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften für die Erstellung eines solchen Jahresberichts vorgesehen ist, gemäß Absatz 2 erstellt und vom Vorstand des Unternehmens allen Arbeitnehmervertretern oder, falls es keine solchen Vertreter gibt, den Arbeitnehmern selbst zur Verfügung gestellt wird, oder b) für jeden betreffenden AIF in den gemäß Artikel 22 vorgesehenen Jahresbericht zusätzlich die in Absatz 2 genannten Informationen über das betreffende nicht börsennotierte Unternehmen aufnimmt.\n(2) Die zusätzlichen Informationen, die gemäß Absatz 1 in den Jahresbericht des Unternehmens oder des AIF aufgenommen werden müssen, müssen zumindest einen Bericht über die Lage am Ende des von dem Jahresbericht abgedeckten Zeitraums enthalten, in dem der Geschäftsverlauf der Gesellschaft so dargestellt wird, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild entsteht. Der Bericht soll außerdem Angaben zu Folgendem enthalten: a) Ereignisse von besonderer Bedeutung, die nach Abschluss des Geschäftsjahres eingetreten sind, b) die voraussichtliche Entwicklung des Unternehmens und c) die in Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie 77\u002F91\u002FEWG des Rates (28) bezeichneten Angaben über den Erwerb eigener Aktien.\n(3) Der AIFM, der den betreffenden AIF verwaltet, hat entweder a) darum zu ersuchen und sich nach besten Kräften zu bemühen, sicherzustellen, dass der Vorstand des nicht börsennotierten Unternehmens die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Informationen über das betreffende Unternehmen den Arbeitnehmervertretern des betreffenden Unternehmens oder, falls es keine solchen Vertreter gibt, den Arbeitnehmern selbst innerhalb der in Artikel 22 Absatz 1 genannten Frist zur Verfügung stellt, oder b) den Anlegern des AIF die Informationen gemäß Absatz 1 Buchstabe a, soweit bereits verfügbar, innerhalb der in Artikel 22 Absatz 1 genannten Frist und in jedem Fall spätestens bis zu dem Datum, zu dem der Jahresbericht des nicht börsennotierten Unternehmens gemäß den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften erstellt wird, zur Verfügung zu stellen.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 2 Pflichten von AIFM, die AIF verwalten, die die Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen und Emittenten erlangen",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 28","Offenlegungspflicht bei Erlangung der Kontrolle","art-28",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 27","Mitteilung über den Erwerb bedeutender Beteiligungen und die Erlangung der Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen","art-27",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 26","Geltungsbereich","art-26",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 30","Das Zerschlagen von Unternehmen","art-30",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 31","Vertrieb von Anteilen von EU-AIF im Herkunftsmitgliedstaat des AIFM","art-31",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 32","Vertrieb von Anteilen von EU-AIF in anderen Mitgliedstaaten als dem Herkunftsmitgliedstaat des AIFM","art-32",[],false]