[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-aifmd-art-46-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"aifmd","über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003\u002F41\u002FEG und 2009\u002F65\u002FEG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060\u002F2009 und (EU) Nr. 1095\u002F2010","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-08-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32011L0061",17289485,"Art. 46","art-46","Befugnisse der zuständigen Behörden","KAPITEL IX ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN","(1) Die zuständigen Behörden sind mit allen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Überwachungs- und Ermittlungsbefugnissen auszustatten. Diese Befugnisse werden wie folgt ausgeübt: a) unmittelbar, b) in Zusammenarbeit mit anderen Behörden, c) unter Verantwortung der zuständigen Behörden durch Stellen, an die Aufgaben delegiert wurden, d) durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden.\n(2) Die zuständigen Behörden sind befugt, a) Unterlagen aller Art einzusehen und eine Kopie von ihnen zu erhalten, b) von jeder mit den Tätigkeiten des AIFM oder des AIF in Verbindung stehenden Person Auskünfte zu verlangen und gegebenenfalls eine Person zum Zwecke der Informationserlangung vorzuladen und zu vernehmen, c) angekündigte und unangekündigte Ermittlungen vor Ort durchzuführen, d) bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern, e) vorzuschreiben, dass Praktiken, die gegen die nach dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften verstoßen, unterlassen werden, f) das Einfrieren oder die Beschlagnahme von Vermögenswerten zu verlangen, g) ein vorübergehendes Verbot der Ausübung der Berufstätigkeit zu verlangen, h) von zugelassenen AIFM, Verwahrstellen oder Wirtschaftsprüfern Auskünfte zu verlangen, i) jegliche Art von Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass AIFM oder Verwahrstellen sich weiterhin an die auf sie anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie halten, j) im Interesse der Anteilinhaber oder der Öffentlichkeit die Aussetzung der Ausgabe, Rücknahme oder Auszahlung von Anteilen zu verlangen, k) die einem AIFM oder einer Verwahrstelle erteilte Zulassung zu entziehen, l) Angelegenheiten den Strafverfolgungsbehörden zu übermitteln, m) Überprüfungen oder Ermittlungen durch Wirtschaftsprüfer oder Sachverständige vornehmen zu lassen.\n(3) Gelangt die zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats zu der Auffassung, dass ein zugelassener Nicht-EU-AIFM seinen Pflichten gemäß dieser Richtlinie nicht nachkommt, so setzt sie die ESMA hiervon so bald wie möglich und unter vollständiger Angabe der Gründe in Kenntnis.\n(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die notwendigen Befugnisse haben, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte in den Fällen zu gewährleisten, in denen die Tätigkeit eines oder mehrerer AIF am Markt für ein Finanzinstrument das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes gefährden könnte.","AIFMD - KAPITEL IX ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN - ABSCHNITT 1 Benennung, Befugnisse und Rechtsbehelfe - Art. 46 Befugnisse der zuständigen Behörden\n\n(1) Die zuständigen Behörden sind mit allen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Überwachungs- und Ermittlungsbefugnissen auszustatten. Diese Befugnisse werden wie folgt ausgeübt: a) unmittelbar, b) in Zusammenarbeit mit anderen Behörden, c) unter Verantwortung der zuständigen Behörden durch Stellen, an die Aufgaben delegiert wurden, d) durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden.\n(2) Die zuständigen Behörden sind befugt, a) Unterlagen aller Art einzusehen und eine Kopie von ihnen zu erhalten, b) von jeder mit den Tätigkeiten des AIFM oder des AIF in Verbindung stehenden Person Auskünfte zu verlangen und gegebenenfalls eine Person zum Zwecke der Informationserlangung vorzuladen und zu vernehmen, c) angekündigte und unangekündigte Ermittlungen vor Ort durchzuführen, d) bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern, e) vorzuschreiben, dass Praktiken, die gegen die nach dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften verstoßen, unterlassen werden, f) das Einfrieren oder die Beschlagnahme von Vermögenswerten zu verlangen, g) ein vorübergehendes Verbot der Ausübung der Berufstätigkeit zu verlangen, h) von zugelassenen AIFM, Verwahrstellen oder Wirtschaftsprüfern Auskünfte zu verlangen, i) jegliche Art von Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass AIFM oder Verwahrstellen sich weiterhin an die auf sie anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie halten, j) im Interesse der Anteilinhaber oder der Öffentlichkeit die Aussetzung der Ausgabe, Rücknahme oder Auszahlung von Anteilen zu verlangen, k) die einem AIFM oder einer Verwahrstelle erteilte Zulassung zu entziehen, l) Angelegenheiten den Strafverfolgungsbehörden zu übermitteln, m) Überprüfungen oder Ermittlungen durch Wirtschaftsprüfer oder Sachverständige vornehmen zu lassen.\n(3) Gelangt die zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats zu der Auffassung, dass ein zugelassener Nicht-EU-AIFM seinen Pflichten gemäß dieser Richtlinie nicht nachkommt, so setzt sie die ESMA hiervon so bald wie möglich und unter vollständiger Angabe der Gründe in Kenntnis.\n(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die notwendigen Befugnisse haben, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte in den Fällen zu gewährleisten, in denen die Tätigkeit eines oder mehrerer AIF am Markt für ein Finanzinstrument das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes gefährden könnte.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 1 Benennung, Befugnisse und Rechtsbehelfe",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 45","Aufgaben der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten","art-45",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 44","Benennung der zuständigen Behörden","art-44",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 43","Vertrieb von AIF durch AIFM an Kleinanleger","art-43",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 47","Befugnisse und Zuständigkeiten der ESMA","art-47",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 48","Verwaltungssanktionen","art-48",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 49","Recht auf Einlegung eines Rechtsmittels","art-49",[],false]