[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-aifmd-art-49-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"aifmd","über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003\u002F41\u002FEG und 2009\u002F65\u002FEG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060\u002F2009 und (EU) Nr. 1095\u002F2010","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-08-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32011L0061",17289489,"Art. 49","art-49","Recht auf Einlegung eines Rechtsmittels","KAPITEL IX ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN","(1) Die zuständigen Behörden geben für jede Entscheidung, mit der die Zulassung von AIFM zur Verwaltung und\u002Foder zum Vertrieb von AIF abgelehnt oder zurückgenommen wird, oder für jede negative Entscheidung, die in Anwendung der gemäß dieser Richtlinie erlassenen Maßregeln getroffen worden ist, die Gründe schriftlich an und teilen diese den Antragstellern mit.\n(2) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass jede Entscheidung, die im Rahmen der nach dieser Richtlinie erlassenen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften getroffen wird, ordnungsgemäß begründet wird und dass diesbezüglich die Gerichte angerufen werden können. Dieses Recht auf Anrufung der Gerichte besteht auch, wenn über einen Antrag auf Zulassung, der alle erforderlichen Angaben enthält, innerhalb von sechs Monaten nach Einreichung des Antrags nicht entschieden wurde.","AIFMD - KAPITEL IX ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN - ABSCHNITT 1 Benennung, Befugnisse und Rechtsbehelfe - Art. 49 Recht auf Einlegung eines Rechtsmittels\n\n(1) Die zuständigen Behörden geben für jede Entscheidung, mit der die Zulassung von AIFM zur Verwaltung und\u002Foder zum Vertrieb von AIF abgelehnt oder zurückgenommen wird, oder für jede negative Entscheidung, die in Anwendung der gemäß dieser Richtlinie erlassenen Maßregeln getroffen worden ist, die Gründe schriftlich an und teilen diese den Antragstellern mit.\n(2) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass jede Entscheidung, die im Rahmen der nach dieser Richtlinie erlassenen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften getroffen wird, ordnungsgemäß begründet wird und dass diesbezüglich die Gerichte angerufen werden können. Dieses Recht auf Anrufung der Gerichte besteht auch, wenn über einen Antrag auf Zulassung, der alle erforderlichen Angaben enthält, innerhalb von sechs Monaten nach Einreichung des Antrags nicht entschieden wurde.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 1 Benennung, Befugnisse und Rechtsbehelfe",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 48","Verwaltungssanktionen","art-48",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 47","Befugnisse und Zuständigkeiten der ESMA","art-47",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 46","Befugnisse der zuständigen Behörden","art-46",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 50","Verpflichtung zur Zusammenarbeit","art-50",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 51","Übermittlung und Speicherung personenbezogener Daten","art-51",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 52","Offenlegung von Informationen gegenüber Drittländern","art-52",[],false]