[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-aifmd-art-53-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"aifmd","über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003\u002F41\u002FEG und 2009\u002F65\u002FEG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060\u002F2009 und (EU) Nr. 1095\u002F2010","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-08-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32011L0061",17289493,"Art. 53","art-53","Austausch von Informationen in Bezug auf potenzielle Systemauswirkungen von AIFM-Geschäften","KAPITEL IX ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN","(1) Die gemäß der Richtlinie für die Zulassung und\u002Foder Beaufsichtigung von AIFM zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten Informationen, soweit dies für die Überwachung von und die Reaktion auf potenzielle Auswirkungen der Geschäfte einzelner oder aller AIFM auf die Stabilität systemrelevanter Finanzinstitute und das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte, auf denen AIFM tätig sind, wesentlich ist. Die ESMA und der ESRB werden ebenfalls unterrichtet und leiten diese Informationen an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten weiter.\n(2) Nach Maßgabe des Artikels 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095\u002F2010 übermitteln die für die AIFM zuständigen Behörden der ESMA und dem ESRB zusammengefasste Informationen über die Geschäfte von AIFM, für die sie verantwortlich sind.\n(3) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 56 und nach Maßgabe der Bedingungen der Artikel 57 und 58 delegierte Rechtsakte, mit denen der Inhalt der gemäß Absatz 1 auszutauschenden Informationen festgelegt wird.\n(4) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Modalitäten und der Häufigkeit des Informationsaustauschs gemäß Absatz 1. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 59 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.","AIFMD - KAPITEL IX ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN - ABSCHNITT 2 Zusammenarbeit der verschiedenen zuständigen Behörden - Art. 53 Austausch von Informationen in Bezug auf potenzielle Systemauswirkungen von AIFM-Geschäften\n\n(1) Die gemäß der Richtlinie für die Zulassung und\u002Foder Beaufsichtigung von AIFM zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten Informationen, soweit dies für die Überwachung von und die Reaktion auf potenzielle Auswirkungen der Geschäfte einzelner oder aller AIFM auf die Stabilität systemrelevanter Finanzinstitute und das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte, auf denen AIFM tätig sind, wesentlich ist. Die ESMA und der ESRB werden ebenfalls unterrichtet und leiten diese Informationen an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten weiter.\n(2) Nach Maßgabe des Artikels 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095\u002F2010 übermitteln die für die AIFM zuständigen Behörden der ESMA und dem ESRB zusammengefasste Informationen über die Geschäfte von AIFM, für die sie verantwortlich sind.\n(3) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 56 und nach Maßgabe der Bedingungen der Artikel 57 und 58 delegierte Rechtsakte, mit denen der Inhalt der gemäß Absatz 1 auszutauschenden Informationen festgelegt wird.\n(4) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Modalitäten und der Häufigkeit des Informationsaustauschs gemäß Absatz 1. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 59 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 2 Zusammenarbeit der verschiedenen zuständigen Behörden",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 52","Offenlegung von Informationen gegenüber Drittländern","art-52",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 51","Übermittlung und Speicherung personenbezogener Daten","art-51",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 50","Verpflichtung zur Zusammenarbeit","art-50",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 54","Zusammenarbeit bei der Aufsicht","art-54",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 55","Streitbeilegung","art-55",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 56","Ausübung der Befugnisübertragung","art-56",[],false]