[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-aifmd-erwgr-54-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"aifmd","über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003\u002F41\u002FEG und 2009\u002F65\u002FEG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060\u002F2009 und (EU) Nr. 1095\u002F2010","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-08-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32011L0061",17289371,"ErwGr. 54","erwgr-54",null,"Erwägungsgründe","Diese spezifischen Informationspflichten gegenüber den Arbeitnehmern von bestimmten Unternehmen gelten für den Fall, dass AIF im Einklang mit dieser Richtlinie die Kontrolle über diese Unternehmen übernommen haben. Der AIFM hat jedoch in den meisten Fällen keine Kontrolle über die AIF, es sei denn, er ist ein intern verwalteter AIF. Ferner bestehen gemäß den allgemeinen Grundsätzen des Unternehmensrechts keine direkten Beziehung zwischen den Anteilseignern und den Arbeitnehmervertretern, bzw., wenn es keine gibt, den Arbeitnehmern selbst. Aus diesen Gründen können dem Anteilseigner oder seinem Verwalter, d. h. dem AIF und dem AIFM, gemäß dieser Richtlinie keine unmittelbaren Informationspflichten gegenüber den Arbeitnehmervertretern, bzw. wenn es keine gibt, den Arbeitnehmern selbst, auferlegt werden. Was die Informationspflichten gegenüber den Arbeitnehmervertretern, bzw., wenn es keine gibt, den Arbeitnehmern selbst, betrifft, so sollte die Richtlinie eine Handlungspflicht für den betreffenden AIFM enthalten, nach bestem Bestreben dafür zu sorgen, dass der Vorstand des betreffenden Unternehmens die einschlägigen Informationen den Arbeitnehmervertretern, bzw., wenn es keine gibt, den Arbeitnehmern selbst, zugänglich macht.","AIFMD - Erwägungsgründe - ErwGr. 54\n\nDiese spezifischen Informationspflichten gegenüber den Arbeitnehmern von bestimmten Unternehmen gelten für den Fall, dass AIF im Einklang mit dieser Richtlinie die Kontrolle über diese Unternehmen übernommen haben. Der AIFM hat jedoch in den meisten Fällen keine Kontrolle über die AIF, es sei denn, er ist ein intern verwalteter AIF. Ferner bestehen gemäß den allgemeinen Grundsätzen des Unternehmensrechts keine direkten Beziehung zwischen den Anteilseignern und den Arbeitnehmervertretern, bzw., wenn es keine gibt, den Arbeitnehmern selbst. Aus diesen Gründen können dem Anteilseigner oder seinem Verwalter, d. h. dem AIF und dem AIFM, gemäß dieser Richtlinie keine unmittelbaren Informationspflichten gegenüber den Arbeitnehmervertretern, bzw. wenn es keine gibt, den Arbeitnehmern selbst, auferlegt werden. Was die Informationspflichten gegenüber den Arbeitnehmervertretern, bzw., wenn es keine gibt, den Arbeitnehmern selbst, betrifft, so sollte die Richtlinie eine Handlungspflicht für den betreffenden AIFM enthalten, nach bestem Bestreben dafür zu sorgen, dass der Vorstand des betreffenden Unternehmens die einschlägigen Informationen den Arbeitnehmervertretern, bzw., wenn es keine gibt, den Arbeitnehmern selbst, zugänglich macht.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 53","erwgr-53",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 52","erwgr-52",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 51","erwgr-51",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 55","erwgr-55",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 56","erwgr-56",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 57","erwgr-57",[],false]