[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-batterie_vo-art-71-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"batterie_vo","über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008\u002F98\u002FEG und der Verordnung (EU) 2019\u002F1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006\u002F66\u002FEG","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2026-05-27","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32023R1542",19006001,"Art. 71","art-71","Zielvorgaben für die Recyclingeffizienz und für die stoffliche Verwertung","KAPITEL VIII Bewirtschaftung von Altbatterien","(1) Jede genehmigte Anlage stellt sicher, dass alle der Anlage übergebenen Altbatterien angenommen und zur Wiederverwendung oder zur Umnutzung vorbereitet oder recycelt werden.\n(2) Die Recyclingbetreiber gewährleisten, dass beim Recycling die in Anhang XII Teil B und Teil C festgelegten Zielvorgaben für Recyclingeffizienzen bzw. für die stoffliche Verwertung erreicht werden.\n(3) Die Quoten für die Recyclingeffizienz und die stoffliche Verwertung werden gemäß den Bestimmungen berechnet, die in einem gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegt sind.\n(4) Die Kommission erlässt bis zum 18. Februar 2025 einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 89, um diese Verordnung durch die Festlegung einer Methode für die Berechnung und Überprüfung der Quoten für die Recyclingeffizienz und die stoffliche Verwertung gemäß Anhang XII Teil A und eines Formats für die Dokumentation zu ergänzen.\n(5) Die Kommission überprüft bis zum 18. August 2026 und anschließend mindestens alle fünf Jahre, ob es aufgrund von Marktentwicklungen, insbesondere hinsichtlich Batterietechnologien mit Auswirkungen auf die Art der wiedergewonnenen Materialien und die bestehende und voraussichtliche Verfügbarkeit oder Nichtverfügbarkeit von Kobalt, Kupfer, Blei, Lithium oder Nickel, und mit Blick auf den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt angezeigt ist, die in Anhang XII Teil B und Teil C festgelegten Zielvorgaben für Recyclingeffizienzen und für die stoffliche Verwertung zu überarbeiten. Die Kommission ist befugt, soweit dies gerechtfertigt und auf der Grundlage der Überprüfung angezeigt ist, gemäß Artikel 89 einen delegierten Rechtsakt zur Änderung der in Anhang XII Teil B und Teil C festgelegten Zielvorgaben für Recyclingeffizienzen und für die stoffliche Verwertung zu ändern.\n(6) Wenn dies aufgrund von Marktentwicklungen mit Auswirkungen auf die Art der Materialien, die wiedergewonnen werden können, und vor dem Hintergrund des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts, einschließlich neuer Technologien bei der Abfallbewirtschaftung, angezeigt ist, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 89 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang XII Teil C durch die Aufnahme weiterer Materialien mit spezifischen Zielvorgaben für die stoffliche Verwertung und zur Änderung von Anhang XII Teil B durch die Aufnahme weiterer chemischer Zusammensetzungen von Batterien mit spezifischen Zielvorgaben für die Recyclingeffizienz zu erlassen.","BATTERIE_VO - KAPITEL VIII Bewirtschaftung von Altbatterien - Art. 71 Zielvorgaben für die Recyclingeffizienz und für die stoffliche Verwertung\n\n(1) Jede genehmigte Anlage stellt sicher, dass alle der Anlage übergebenen Altbatterien angenommen und zur Wiederverwendung oder zur Umnutzung vorbereitet oder recycelt werden.\n(2) Die Recyclingbetreiber gewährleisten, dass beim Recycling die in Anhang XII Teil B und Teil C festgelegten Zielvorgaben für Recyclingeffizienzen bzw. für die stoffliche Verwertung erreicht werden.\n(3) Die Quoten für die Recyclingeffizienz und die stoffliche Verwertung werden gemäß den Bestimmungen berechnet, die in einem gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegt sind.\n(4) Die Kommission erlässt bis zum 18. Februar 2025 einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 89, um diese Verordnung durch die Festlegung einer Methode für die Berechnung und Überprüfung der Quoten für die Recyclingeffizienz und die stoffliche Verwertung gemäß Anhang XII Teil A und eines Formats für die Dokumentation zu ergänzen.\n(5) Die Kommission überprüft bis zum 18. August 2026 und anschließend mindestens alle fünf Jahre, ob es aufgrund von Marktentwicklungen, insbesondere hinsichtlich Batterietechnologien mit Auswirkungen auf die Art der wiedergewonnenen Materialien und die bestehende und voraussichtliche Verfügbarkeit oder Nichtverfügbarkeit von Kobalt, Kupfer, Blei, Lithium oder Nickel, und mit Blick auf den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt angezeigt ist, die in Anhang XII Teil B und Teil C festgelegten Zielvorgaben für Recyclingeffizienzen und für die stoffliche Verwertung zu überarbeiten. Die Kommission ist befugt, soweit dies gerechtfertigt und auf der Grundlage der Überprüfung angezeigt ist, gemäß Artikel 89 einen delegierten Rechtsakt zur Änderung der in Anhang XII Teil B und Teil C festgelegten Zielvorgaben für Recyclingeffizienzen und für die stoffliche Verwertung zu ändern.\n(6) Wenn dies aufgrund von Marktentwicklungen mit Auswirkungen auf die Art der Materialien, die wiedergewonnen werden können, und vor dem Hintergrund des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts, einschließlich neuer Technologien bei der Abfallbewirtschaftung, angezeigt ist, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 89 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang XII Teil C durch die Aufnahme weiterer Materialien mit spezifischen Zielvorgaben für die stoffliche Verwertung und zur Änderung von Anhang XII Teil B durch die Aufnahme weiterer chemischer Zusammensetzungen von Batterien mit spezifischen Zielvorgaben für die Recyclingeffizienz zu erlassen.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 70","Behandlung","art-70",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 69","Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Zielvorgaben für die Sammlung von Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien","art-69",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 68","Beschränkungen hinsichtlich der Übergabe von Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien","art-68",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 72","Verbringung von Altbatterien","art-72",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 73","Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Vorbereitung zur Umnutzung von LV-Altbatterien, Industriealtbatterien und Elektrofahrzeugaltbatterien","art-73",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 74","Informationen über die Abfallvermeidung und Bewirtschaftung von Altbatterien","art-74",[],false]