[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-cbam-art-33-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"cbam","zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32023R0956",17290251,"Art. 33","art-33","Einfuhr von Waren","KAPITEL X ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN","(1) Die Zollbehörden unterrichten den Einführer oder, in den unter Artikel 32 fallenden Situationen, den indirekten Zollverwalter, spätestens zum Zeitpunkt der Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr über die Berichtspflicht gemäß Artikel 35.\n(2) Die Zollbehörden übermitteln der Kommission insbesondere im Wege des gemäß Artikel 56 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 952\u002F2013 eingerichteten Überwachungsmechanismus oder mithilfe von Methoden der elektronischen Datenübermittlung regelmäßig und automatisch Informationen über eingeführte Waren, einschließlich der im Verfahren der passiven Veredelung entstandenen Veredelungserzeugnisse. Diese Informationen beinhalten die EORI-Nummer des Zollanmelders und des Einführers, den achtstelligen KN-Code, die Menge, das Ursprungsland, das das Datum der Zollanmeldung und das Zollverfahren.\n(3) Die Kommission übermittelt die Informationen gemäß Absatz 2 den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen der Zollanmelder und gegebenenfalls der Einführer niedergelassen sind.","CBAM - KAPITEL X ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN - Art. 33 Einfuhr von Waren\n\n(1) Die Zollbehörden unterrichten den Einführer oder, in den unter Artikel 32 fallenden Situationen, den indirekten Zollverwalter, spätestens zum Zeitpunkt der Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr über die Berichtspflicht gemäß Artikel 35.\n(2) Die Zollbehörden übermitteln der Kommission insbesondere im Wege des gemäß Artikel 56 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 952\u002F2013 eingerichteten Überwachungsmechanismus oder mithilfe von Methoden der elektronischen Datenübermittlung regelmäßig und automatisch Informationen über eingeführte Waren, einschließlich der im Verfahren der passiven Veredelung entstandenen Veredelungserzeugnisse. Diese Informationen beinhalten die EORI-Nummer des Zollanmelders und des Einführers, den achtstelligen KN-Code, die Menge, das Ursprungsland, das das Datum der Zollanmeldung und das Zollverfahren.\n(3) Die Kommission übermittelt die Informationen gemäß Absatz 2 den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen der Zollanmelder und gegebenenfalls der Einführer niedergelassen sind.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 32","Anwendungsbereich des Übergangszeitraums","art-32",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 31","Kostenlose Zuteilung von Zertifikaten im Rahmen des EU-EHS und Verpflichtung zur Abgabe von CBAM-Zertifikaten","art-31",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 30","Überprüfung und Berichterstattung durch die Kommission","art-30",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 34","Berichtspflicht für bestimmte Zollverfahren","art-34",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 35","Berichtspflicht","art-35",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 36","Inkrafttreten","art-36",[],false]