[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-cbam-erwgr-19-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"cbam","zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32023R0956",17290150,"ErwGr. 19","erwgr-19",null,"Erwägungsgründe","Die Treibhausgasemissionen, die dem CBAM unterliegen sollten, sollten den Treibhausgasemissionen entsprechen, die in Anhang I der Richtlinie 2003\u002F87\u002FEG erfasst sind, d. h. Kohlenstoffdioxid („CO2“) sowie gegebenenfalls Distickstoffmonoxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe. Das CBAM sollte anfangs, in Entsprechung zum Anwendungsbereich des EU-EHS, für direkte Emissionen dieser Treibhausgase aus der Herstellung von Waren bis zum Zeitpunkt der Einfuhr in das Zollgebiet der Union gelten, um Kohärenz sicherzustellen. Das CBAM sollte auch für indirekte Emissionen gelten. Bei diesen indirekten Emissionen handelt es sich um die Emissionen aus der Erzeugung des Stroms, der für die Herstellung der unter die vorliegende Verordnung fallenden Waren verwendet wird. Die Einbeziehung indirekter Emissionen würde die Umweltwirksamkeit des CBAM und das damit verfolgte Ziel, zur Bekämpfung des Klimawandels beizutragen, weiter stärken. Bei Waren, die in der Union finanziellen Maßnahmen unterliegen, mit denen die indirekten Emissionskosten ausgeglichen werden, die durch die Weitergabe der Kosten von Treibhausgasemissionen über die Strompreise entstehen, sollten die indirekten Emissionen jedoch zunächst nicht berücksichtigt werden. Diese Waren sind in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführt. Künftige Überarbeitungen des EU-EHS in der Richtlinie 2003\u002F87\u002FEG und insbesondere Überarbeitungen in Bezug auf Maßnahmen zum Ausgleich indirekter Kosten sollten im Hinblick auf den Anwendungsbereich des CBAM angemessen berücksichtigt werden. Während des Übergangszeitraums sollten Daten erhoben werden, um die Methodik für die Berechnung der indirekten Emissionen genauer festlegen zu können. Bei dieser Methodik sollten die Strommenge, die zur Herstellung der in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren verwendet wird, sowie das Ursprungsland, die Erzeugungsquelle und die Emissionsfaktoren im Zusammenhang mit diesem Strom berücksichtigt werden. Die spezifische Methodik sollte weiter präzisiert werden, um zu erreichen, dass die Verlagerung von CO2-Emissionen auf die am besten geeignete Art und Weise verhindert wird, und um die Umweltintegrität des CBAM sicherzustellen.","CBAM - Erwägungsgründe - ErwGr. 19\n\nDie Treibhausgasemissionen, die dem CBAM unterliegen sollten, sollten den Treibhausgasemissionen entsprechen, die in Anhang I der Richtlinie 2003\u002F87\u002FEG erfasst sind, d. h. Kohlenstoffdioxid („CO2“) sowie gegebenenfalls Distickstoffmonoxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe. Das CBAM sollte anfangs, in Entsprechung zum Anwendungsbereich des EU-EHS, für direkte Emissionen dieser Treibhausgase aus der Herstellung von Waren bis zum Zeitpunkt der Einfuhr in das Zollgebiet der Union gelten, um Kohärenz sicherzustellen. Das CBAM sollte auch für indirekte Emissionen gelten. Bei diesen indirekten Emissionen handelt es sich um die Emissionen aus der Erzeugung des Stroms, der für die Herstellung der unter die vorliegende Verordnung fallenden Waren verwendet wird. Die Einbeziehung indirekter Emissionen würde die Umweltwirksamkeit des CBAM und das damit verfolgte Ziel, zur Bekämpfung des Klimawandels beizutragen, weiter stärken. Bei Waren, die in der Union finanziellen Maßnahmen unterliegen, mit denen die indirekten Emissionskosten ausgeglichen werden, die durch die Weitergabe der Kosten von Treibhausgasemissionen über die Strompreise entstehen, sollten die indirekten Emissionen jedoch zunächst nicht berücksichtigt werden. Diese Waren sind in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführt. Künftige Überarbeitungen des EU-EHS in der Richtlinie 2003\u002F87\u002FEG und insbesondere Überarbeitungen in Bezug auf Maßnahmen zum Ausgleich indirekter Kosten sollten im Hinblick auf den Anwendungsbereich des CBAM angemessen berücksichtigt werden. Während des Übergangszeitraums sollten Daten erhoben werden, um die Methodik für die Berechnung der indirekten Emissionen genauer festlegen zu können. Bei dieser Methodik sollten die Strommenge, die zur Herstellung der in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren verwendet wird, sowie das Ursprungsland, die Erzeugungsquelle und die Emissionsfaktoren im Zusammenhang mit diesem Strom berücksichtigt werden. Die spezifische Methodik sollte weiter präzisiert werden, um zu erreichen, dass die Verlagerung von CO2-Emissionen auf die am besten geeignete Art und Weise verhindert wird, und um die Umweltintegrität des CBAM sicherzustellen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 18","erwgr-18",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 17","erwgr-17",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 16","erwgr-16",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 20","erwgr-20",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 21","erwgr-21",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 22","erwgr-22",[],false]