[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-cbam-erwgr-77-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"cbam","zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-10-16","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32023R0956",17290208,"ErwGr. 77","erwgr-77",null,"Erwägungsgründe","Um bestimmte nicht wesentliche Vorschriften der vorliegenden Verordnung ergänzen oder ändern zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu den folgenden Zwecken zu erlassen:\n—\nErgänzung der vorliegenden Verordnung durch die Festlegung von Anforderungen und Verfahren für Drittländer und Gebiete, die aus der Liste in Anhang III Nummer 2 gestrichen wurden, um die Anwendung der vorliegenden Verordnung bezüglich der Elektrizität auf diese Länder und Gebiete sicherzustellen;\n—\nÄnderung der Liste der in Anhang III Nummer 1 oder 2 aufgeführten Drittländer und Gebiete, entweder durch Aufnahme dieser Länder oder Gebiete in diese Liste, um diejenigen Drittländer oder Gebiete, die bei künftigen Übereinkommen vollständig in das EU-EHS integriert oder mit diesem verknüpft werden, aus dem CBAM auszuschließen, oder indem Drittländer oder Gebiete von dieser Liste gestrichen werden, wodurch sie dem CBAM unterworfen werden, wenn sie den EU-EHS-Preis nicht tatsächlich auf in die Union ausgeführte Waren berechnen;\n—\nErgänzung der vorliegenden Verordnung durch Festlegung der Bedingungen für die Gewährung der Akkreditierung der Prüfstellen, für die Kontrolle und Beaufsichtigung der akkreditierten Prüfer, für den Entzug einer Akkreditierung sowie für die gegenseitige Anerkennung und die Beurteilung unter Gleichrangigen der Akkreditierungsstellen;\n—\nErgänzung der vorliegenden Verordnung durch eine genauere Festlegung des Zeitplans, der Verwaltung und anderer Aspekte in Bezug auf den Verkauf und Rückkauf von CBAM-Zertifikaten und\n—\nÄnderung der Warenliste in Anhang I durch Hinzufügung geringfügig geänderter Waren unter bestimmten Umständen, um die Maßnahmen zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken zu verstärken.\nEs ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden (20). Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.","CBAM - Erwägungsgründe - ErwGr. 77\n\nUm bestimmte nicht wesentliche Vorschriften der vorliegenden Verordnung ergänzen oder ändern zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu den folgenden Zwecken zu erlassen:\n—\nErgänzung der vorliegenden Verordnung durch die Festlegung von Anforderungen und Verfahren für Drittländer und Gebiete, die aus der Liste in Anhang III Nummer 2 gestrichen wurden, um die Anwendung der vorliegenden Verordnung bezüglich der Elektrizität auf diese Länder und Gebiete sicherzustellen;\n—\nÄnderung der Liste der in Anhang III Nummer 1 oder 2 aufgeführten Drittländer und Gebiete, entweder durch Aufnahme dieser Länder oder Gebiete in diese Liste, um diejenigen Drittländer oder Gebiete, die bei künftigen Übereinkommen vollständig in das EU-EHS integriert oder mit diesem verknüpft werden, aus dem CBAM auszuschließen, oder indem Drittländer oder Gebiete von dieser Liste gestrichen werden, wodurch sie dem CBAM unterworfen werden, wenn sie den EU-EHS-Preis nicht tatsächlich auf in die Union ausgeführte Waren berechnen;\n—\nErgänzung der vorliegenden Verordnung durch Festlegung der Bedingungen für die Gewährung der Akkreditierung der Prüfstellen, für die Kontrolle und Beaufsichtigung der akkreditierten Prüfer, für den Entzug einer Akkreditierung sowie für die gegenseitige Anerkennung und die Beurteilung unter Gleichrangigen der Akkreditierungsstellen;\n—\nErgänzung der vorliegenden Verordnung durch eine genauere Festlegung des Zeitplans, der Verwaltung und anderer Aspekte in Bezug auf den Verkauf und Rückkauf von CBAM-Zertifikaten und\n—\nÄnderung der Warenliste in Anhang I durch Hinzufügung geringfügig geänderter Waren unter bestimmten Umständen, um die Maßnahmen zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken zu verstärken.\nEs ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden (20). Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 76","erwgr-76",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 75","erwgr-75",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 74","erwgr-74",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 78","erwgr-78",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 79","erwgr-79",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 80","erwgr-80",[],false]