[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-clp_vo-art-11-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"clp_vo","(Text von Bedeutung für den EWR)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-31","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:02008R1272-20250901",17293235,"Art. 11","art-11","Berücksichtigungsgrenzwerte","KAPITEL 2 Bewertung der Gefahreneigenschaften und Entscheidung über die Einstufung","(1) Enthält ein Stoff einen anderen, für sich genommen als gefährlich eingestuften Stoff in Form einer identifizierten Verunreinigung, eines Zusatzstoffs oder eines einzelnen Bestandteils, so wird dies für die Zwecke der Einstufung berücksichtigt, wenn die Konzentration der identifizierten Verunreinigung, des Zusatzstoffs oder des einzelnen Bestandteils den geltenden Berücksichtigungsgrenzwert nach Absatz 3 erreicht oder übersteigt.\n(2) Enthält ein Gemisch einen als gefährlich eingestuften Stoff entweder als Bestandteil oder in Form einer identifizierten Verunreinigung oder eines Zusatzstoffs, so wird diese Information für die Zwecke der Einstufung berücksichtigt, wenn die Konzentration dieses Stoffes den Berücksichtigungsgrenzwert nach Absatz 3 erreicht oder übersteigt.\n(3) Der in den Absätzen 1 und 2 genannte Berücksichtigungsgrenzwert wird gemäß Anhang I Abschnitt 1.1.2.2 festgelegt.","CLP_VO - KAPITEL 2 Bewertung der Gefahreneigenschaften und Entscheidung über die Einstufung - Art. 11 Berücksichtigungsgrenzwerte\n\n(1) Enthält ein Stoff einen anderen, für sich genommen als gefährlich eingestuften Stoff in Form einer identifizierten Verunreinigung, eines Zusatzstoffs oder eines einzelnen Bestandteils, so wird dies für die Zwecke der Einstufung berücksichtigt, wenn die Konzentration der identifizierten Verunreinigung, des Zusatzstoffs oder des einzelnen Bestandteils den geltenden Berücksichtigungsgrenzwert nach Absatz 3 erreicht oder übersteigt.\n(2) Enthält ein Gemisch einen als gefährlich eingestuften Stoff entweder als Bestandteil oder in Form einer identifizierten Verunreinigung oder eines Zusatzstoffs, so wird diese Information für die Zwecke der Einstufung berücksichtigt, wenn die Konzentration dieses Stoffes den Berücksichtigungsgrenzwert nach Absatz 3 erreicht oder übersteigt.\n(3) Der in den Absätzen 1 und 2 genannte Berücksichtigungsgrenzwert wird gemäß Anhang I Abschnitt 1.1.2.2 festgelegt.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 10","Konzentrationsgrenzwerte und M-Faktoren für die Einstufung von Stoffen und Gemischen","art-10",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 9","Bewertung der Gefahreneigenschaften für Stoffe und Gemische","art-9",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 8","Gewinnung neuer Informationen für Stoffe und Gemische","art-8",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 12","Eine weitere Bewertung erfordernde Sonderfälle","art-12",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 13","Entscheidung über die Einstufung von Stoffen und Gemischen","art-13",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 14","Sondervorschriften für die Einstufung von Gemischen","art-14",[],false]