[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-clp_vo-art-23-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"clp_vo","(Text von Bedeutung für den EWR)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-31","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:02008R1272-20250901",17293247,"Art. 23","art-23","In besonderen Fällen geltende Ausnahmen von den Kennzeichnungsanforderungen","KAPITEL 1 Inhalt des Kennzeichnungsetiketts","Die besonderen Kennzeichnungsvorschriften in Anhang I Abschnitt 1.3 gelten für:\na) ortsbewegliche Gasflaschen;\nb) Gasbehälter für Propan, Butan oder Flüssiggas;\nc) Aerosolpackungen und Behälter mit einer versiegelten Sprühvorrichtung, die Stoffe oder Gemische enthalten, welche als aspirationsgefährlich eingestuft wurden;\nd) Metalle in kompakter Form, Legierungen, polymerhaltige Gemische, elastomerhaltige Gemische;\ne) explosive Stoffe\u002FGemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff nach Anhang I Abschnitt 2.1, die in Verkehr gebracht werden, um eine praktische Wirkung durch Explosion oder eine pyrotechnische Wirkung hervorzurufen;\nf) Stoffe oder Gemische, die als korrosiv gegenüber Metallen, aber nicht als hautätzend oder schwer augenschädigend (Kategorie 1) eingestuft wurden;\ng) Munition im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2021\u002F555 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ), es sei denn, es handelt sich um ein Erzeugnis, das in den Geltungsbereich von Artikel 4 Absatz 8 der vorliegenden Verordnung fällt.","CLP_VO - KAPITEL 1 Inhalt des Kennzeichnungsetiketts - Art. 23 In besonderen Fällen geltende Ausnahmen von den Kennzeichnungsanforderungen\n\nDie besonderen Kennzeichnungsvorschriften in Anhang I Abschnitt 1.3 gelten für:\na) ortsbewegliche Gasflaschen;\nb) Gasbehälter für Propan, Butan oder Flüssiggas;\nc) Aerosolpackungen und Behälter mit einer versiegelten Sprühvorrichtung, die Stoffe oder Gemische enthalten, welche als aspirationsgefährlich eingestuft wurden;\nd) Metalle in kompakter Form, Legierungen, polymerhaltige Gemische, elastomerhaltige Gemische;\ne) explosive Stoffe\u002FGemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff nach Anhang I Abschnitt 2.1, die in Verkehr gebracht werden, um eine praktische Wirkung durch Explosion oder eine pyrotechnische Wirkung hervorzurufen;\nf) Stoffe oder Gemische, die als korrosiv gegenüber Metallen, aber nicht als hautätzend oder schwer augenschädigend (Kategorie 1) eingestuft wurden;\ng) Munition im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2021\u002F555 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ), es sei denn, es handelt sich um ein Erzeugnis, das in den Geltungsbereich von Artikel 4 Absatz 8 der vorliegenden Verordnung fällt.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 22","Sicherheitshinweise","art-22",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 21","Gefahrenhinweise","art-21",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 20","Signalwörter","art-20",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 24","Antrag auf Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung","art-24",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 25","Ergänzende Informationen auf dem Kennzeichnungsetikett","art-25",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 26","Rangfolgeregelung für Gefahrenpiktogramme","art-26",[],false]