[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-clp_vo-art-34-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"clp_vo","(Text von Bedeutung für den EWR)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-31","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:02008R1272-20250901",17293258,"Art. 34","art-34","Bericht über die Information zur sicheren Verwendung von Chemikalien","KAPITEL 2 Anbringung der Kennzeichnungsetiketten","(1) Bis 20. Januar 2012 führt die Agentur eine Studie über die Information der Öffentlichkeit über die sichere Verwendung von Stoffen und Gemischen und über den etwaigen Bedarf an zusätzlichen Informationen auf den Kennzeichnungsetiketten durch. Diese Studie wird in Konsultation mit den zuständigen Behörden und den interessierten Kreisen durchgeführt und stützt sich gegebenenfalls auf entsprechende bewährte Verfahren.\n(2) Unbeschadet der Kennzeichnungsvorschriften dieses Titels legt die Kommission auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Studie dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor und unterbreitet, sofern begründet, einen Vorschlag für einen Rechtsakt zur Änderung dieser Verordnung.","CLP_VO - KAPITEL 2 Anbringung der Kennzeichnungsetiketten - Art. 34 Bericht über die Information zur sicheren Verwendung von Chemikalien\n\n(1) Bis 20. Januar 2012 führt die Agentur eine Studie über die Information der Öffentlichkeit über die sichere Verwendung von Stoffen und Gemischen und über den etwaigen Bedarf an zusätzlichen Informationen auf den Kennzeichnungsetiketten durch. Diese Studie wird in Konsultation mit den zuständigen Behörden und den interessierten Kreisen durchgeführt und stützt sich gegebenenfalls auf entsprechende bewährte Verfahren.\n(2) Unbeschadet der Kennzeichnungsvorschriften dieses Titels legt die Kommission auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Studie dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor und unterbreitet, sofern begründet, einen Vorschlag für einen Rechtsakt zur Änderung dieser Verordnung.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 33","Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung von äußerer Verpackung, innerer Verpackung und Einzelverpackung","art-33",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 32","Anordnung der Informationen auf dem Kennzeichnungsetikett","art-32",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 31","Allgemeine Vorschriften für die Anbringung der Kennzeichnungsetiketten","art-31",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 35","Verpackung","art-35",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 36","Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen","art-36",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 37","Verfahren zur Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen","art-37",[],false]