[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-clp_vo-art-48-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"clp_vo","(Text von Bedeutung für den EWR)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-31","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:02008R1272-20250901",17293274,"Art. 48","art-48","Werbung","TITEL VII ALLGEMEINE UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN","(1) Jegliche Werbung für einen als gefährlich eingestuften Stoff erfolgt unter Angabe der betreffenden Gefahrenklassen oder Gefahrenkategorien.\n(2) Jegliche Werbung für als gefährlich eingestufte oder durch Artikel 25 Absatz 6 geregelte Gemische, die es einem privaten Endverbraucher ermöglicht, ohne vorherige Ansicht des Kennzeichnungsetiketts einen Kaufvertrag abzuschließen, muss die auf dem Kennzeichnungsetikett angegebene(n) Gefahreneigenschaft(en) nennen. Unterabsatz 1 gilt unbeschadet der Richtlinie 97\u002F7\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz ( 5 ).","CLP_VO - TITEL VII ALLGEMEINE UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN - Art. 48 Werbung\n\n(1) Jegliche Werbung für einen als gefährlich eingestuften Stoff erfolgt unter Angabe der betreffenden Gefahrenklassen oder Gefahrenkategorien.\n(2) Jegliche Werbung für als gefährlich eingestufte oder durch Artikel 25 Absatz 6 geregelte Gemische, die es einem privaten Endverbraucher ermöglicht, ohne vorherige Ansicht des Kennzeichnungsetiketts einen Kaufvertrag abzuschließen, muss die auf dem Kennzeichnungsetikett angegebene(n) Gefahreneigenschaft(en) nennen. Unterabsatz 1 gilt unbeschadet der Richtlinie 97\u002F7\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz ( 5 ).",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 47","Sanktionen bei Verstößen","art-47",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 46","Durchsetzung und Berichterstattung","art-46",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 45","Benennung der mit der Entgegennahme der Informationen über die gesundheitliche Notversorgung beauftragten Stelle","art-45",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 49","Pflicht zur Aufbewahrung von Informationen und Anforderung von Informationen","art-49",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 50","Aufgaben der Agentur","art-50",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 51","Freier Warenverkehr","art-51",[],false]