[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-clp_vo-art-50-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"clp_vo","(Text von Bedeutung für den EWR)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-31","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:02008R1272-20250901",17293276,"Art. 50","art-50","Aufgaben der Agentur","TITEL VII ALLGEMEINE UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN","(1) Die Agentur erteilt den Mitgliedstaaten und den Organen der Gemeinschaft den bestmöglichen wissenschaftlichen und technischen Rat in Bezug auf Fragen zu chemischen Stoffen, die in ihren Aufgabenbereich fallen und mit denen sie gemäß dieser Verordnung befasst wird.\n(2) Das Sekretariat der Agentur a) stellt der Industrie die etwaigen aktuellen technischen und wissenschaftlichen Leitlinien und Hilfsmittel für die Einhaltung der Verpflichtungen nach dieser Verordnung bereit; b) stellt den zuständigen Behörden aktuelle technische und wissenschaftliche Leitlinien und Hilfsmittel zur Anwendung und Durchführung dieser Verordnung bereit und unterstützt die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 44 eingerichteten Auskunftsstellen.\n(3) Fungiert die Agentur als benannte Stelle gemäß Artikel 45 Absatz 1a, so richtet sie die erforderlichen Instrumente ein, um der zuständigen benannten Stelle bzw. den zuständigen benannten Stellen des benennenden Mitgliedstaats Zugang zu den in Artikel 45 Absatz 1 genannten Informationen zu gewähren, damit sie ihre Aufgaben in Bezug auf die gesundheitliche Notversorgung und vorbeugende Maßnahmen erfüllen kann bzw. können.\n(4) Die Agentur wird mit angemessenen Ressourcen ausgestattet, um sie bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen.","CLP_VO - TITEL VII ALLGEMEINE UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN - Art. 50 Aufgaben der Agentur\n\n(1) Die Agentur erteilt den Mitgliedstaaten und den Organen der Gemeinschaft den bestmöglichen wissenschaftlichen und technischen Rat in Bezug auf Fragen zu chemischen Stoffen, die in ihren Aufgabenbereich fallen und mit denen sie gemäß dieser Verordnung befasst wird.\n(2) Das Sekretariat der Agentur a) stellt der Industrie die etwaigen aktuellen technischen und wissenschaftlichen Leitlinien und Hilfsmittel für die Einhaltung der Verpflichtungen nach dieser Verordnung bereit; b) stellt den zuständigen Behörden aktuelle technische und wissenschaftliche Leitlinien und Hilfsmittel zur Anwendung und Durchführung dieser Verordnung bereit und unterstützt die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 44 eingerichteten Auskunftsstellen.\n(3) Fungiert die Agentur als benannte Stelle gemäß Artikel 45 Absatz 1a, so richtet sie die erforderlichen Instrumente ein, um der zuständigen benannten Stelle bzw. den zuständigen benannten Stellen des benennenden Mitgliedstaats Zugang zu den in Artikel 45 Absatz 1 genannten Informationen zu gewähren, damit sie ihre Aufgaben in Bezug auf die gesundheitliche Notversorgung und vorbeugende Maßnahmen erfüllen kann bzw. können.\n(4) Die Agentur wird mit angemessenen Ressourcen ausgestattet, um sie bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 49","Pflicht zur Aufbewahrung von Informationen und Anforderung von Informationen","art-49",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 48","Werbung","art-48",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 47","Sanktionen bei Verstößen","art-47",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 51","Freier Warenverkehr","art-51",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 52","Schutzklausel","art-52",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 53","Anpassungen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt","art-53",[],false]