[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-clp_vo-art-53b-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"clp_vo","(Text von Bedeutung für den EWR)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-31","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:02008R1272-20250901",17293281,"Art. 53b","art-53b","Dringlichkeitsverfahren","TITEL VII ALLGEMEINE UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN","(1) Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.\n(2) Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 53a Absatz 6 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt unverzüglich nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.","CLP_VO - TITEL VII ALLGEMEINE UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN - Art. 53b Dringlichkeitsverfahren\n\n(1) Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.\n(2) Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 53a Absatz 6 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt unverzüglich nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 53a","Ausübung der Befugnisübertragung","art-53a",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 53","Anpassungen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt","art-53",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 52","Schutzklausel","art-52",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 53c","Gesonderte delegierte Rechtsakte für die jeweiligen übertragenen Befugnisse","art-53c",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 54","Ausschussverfahren","art-54",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 54a","Berichterstattung und Überprüfung","art-54a",[],false]