[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-clp_vo-art-7-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"clp_vo","(Text von Bedeutung für den EWR)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-31","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:02008R1272-20250901",17293231,"Art. 7","art-7","Tierversuche und Versuche am Menschen","KAPITEL 1 Ermittlung und Prüfung von Informationen","(1) Werden für die Zwecke dieser Verordnung neue Prüfungen durchgeführt, so werden Tierversuche im Sinne der Richtlinie 86\u002F609\u002FEWG nur dann eingesetzt, wenn es keine Alternativen gibt, die eine angemessene Verlässlichkeit und Datenqualität bieten.\n(2) Für die Zwecke dieser Verordnung dürfen keine Versuche an nichtmenschlichen Primaten durchgeführt werden.\n(3) Für die Zwecke dieser Verordnung dürfen keine Versuche am Menschen durchgeführt werden. Daten aus anderen Quellen, wie klinischen Studien, können jedoch zum Zwecke dieser Verordnung verwendet werden.","CLP_VO - KAPITEL 1 Ermittlung und Prüfung von Informationen - Art. 7 Tierversuche und Versuche am Menschen\n\n(1) Werden für die Zwecke dieser Verordnung neue Prüfungen durchgeführt, so werden Tierversuche im Sinne der Richtlinie 86\u002F609\u002FEWG nur dann eingesetzt, wenn es keine Alternativen gibt, die eine angemessene Verlässlichkeit und Datenqualität bieten.\n(2) Für die Zwecke dieser Verordnung dürfen keine Versuche an nichtmenschlichen Primaten durchgeführt werden.\n(3) Für die Zwecke dieser Verordnung dürfen keine Versuche am Menschen durchgeführt werden. Daten aus anderen Quellen, wie klinischen Studien, können jedoch zum Zwecke dieser Verordnung verwendet werden.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 6","Ermittlung und Prüfung verfügbarer Informationen über Gemische","art-6",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 5","Ermittlung und Prüfung verfügbarer Informationen über Stoffe","art-5",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 4","Allgemeine Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungspflichten","art-4",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 8","Gewinnung neuer Informationen für Stoffe und Gemische","art-8",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 9","Bewertung der Gefahreneigenschaften für Stoffe und Gemische","art-9",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 10","Konzentrationsgrenzwerte und M-Faktoren für die Einstufung von Stoffen und Gemischen","art-10",[],false]