[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-cra-art-28-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"cra","über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168\u002F2013 und (EU) 2019\u002F1020 und der Richtlinie (EU) 2020\u002F1828 (Cyberresilienz-Verordnung)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-11-25","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32024R2847",13305413,"Art. 28","art-28","EU-Konformitätserklärung","KAPITEL III KONFORMITÄT DES PRODUKTS MIT DIGITALEN ELEMENTEN","(1) Die EU-Konformitätserklärung wird vom Hersteller gemäß Artikel 13 Absatz 12 ausgestellt und besagt, dass die Erfüllung der grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I nachgewiesen worden ist.\n(2) Die EU-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang V und enthält die in den einschlägigen Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang VIII angegebenen Elemente. Eine solche Erklärung wird nach Bedarf aktualisiert. Sie wird in den Sprachen abgefasst, die der Mitgliedstaat vorschreibt, in dem das Produkt mit digitalen Elementen in den Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt wird. Die vereinfachte EU-Konformitätserklärung nach Artikel 13 Absatz 20 entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang VI. Sie wird in den Sprachen abgefasst, die der Mitgliedstaat vorschreibt, in dem das Produkt mit digitalen Elementen in den Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt wird.\n(3) Unterliegt ein Produkt mit digitalen Elementen mehreren Rechtsvorschriften der Europäischen Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, so wird eine einzige EU-Konformitätserklärung für sämtliche Unionsrechtsvorschriften ausgestellt. In dieser Erklärung sind die betreffenden Rechtsakte der Union samt ihren Fundstellen im Amtsblatt anzugeben.\n(4) Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Produkts mit digitalen Elementen.\n(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 61 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um angesichts der technischen Entwicklungen zu den in Anhang V aufgeführten Mindestangaben für die EU-Konformitätserklärung neue Elemente hinzuzufügen.","CRA - KAPITEL III KONFORMITÄT DES PRODUKTS MIT DIGITALEN ELEMENTEN - Art. 28 EU-Konformitätserklärung\n\n(1) Die EU-Konformitätserklärung wird vom Hersteller gemäß Artikel 13 Absatz 12 ausgestellt und besagt, dass die Erfüllung der grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I nachgewiesen worden ist.\n(2) Die EU-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang V und enthält die in den einschlägigen Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang VIII angegebenen Elemente. Eine solche Erklärung wird nach Bedarf aktualisiert. Sie wird in den Sprachen abgefasst, die der Mitgliedstaat vorschreibt, in dem das Produkt mit digitalen Elementen in den Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt wird. Die vereinfachte EU-Konformitätserklärung nach Artikel 13 Absatz 20 entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang VI. Sie wird in den Sprachen abgefasst, die der Mitgliedstaat vorschreibt, in dem das Produkt mit digitalen Elementen in den Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt wird.\n(3) Unterliegt ein Produkt mit digitalen Elementen mehreren Rechtsvorschriften der Europäischen Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, so wird eine einzige EU-Konformitätserklärung für sämtliche Unionsrechtsvorschriften ausgestellt. In dieser Erklärung sind die betreffenden Rechtsakte der Union samt ihren Fundstellen im Amtsblatt anzugeben.\n(4) Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Produkts mit digitalen Elementen.\n(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 61 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um angesichts der technischen Entwicklungen zu den in Anhang V aufgeführten Mindestangaben für die EU-Konformitätserklärung neue Elemente hinzuzufügen.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 27","Konformitätsvermutung","art-27",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 26","Leitlinien","art-26",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 25","Sicherheitsbescheinigung für freie und quelloffene Software","art-25",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 29","Allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung","art-29",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 30","Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung","art-30",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 31","Technische Dokumentation","art-31",[],false]