[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-cra-art-5-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"cra","über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168\u002F2013 und (EU) 2019\u002F1020 und der Richtlinie (EU) 2020\u002F1828 (Cyberresilienz-Verordnung)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-11-25","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32024R2847",13305382,"Art. 5","art-5","Beschaffung oder Nutzung von Produkten mit digitalen Elementen","KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN","(1) Diese Verordnung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, Produkte mit digitalen Elementen bei der Beschaffung oder Verwendung dieser Produkte für bestimmte Zwecke zusätzlichen Cybersicherheitsanforderungen zu unterwerfen, auch wenn diese Produkte für Zwecke der nationalen Sicherheit oder Verteidigung beschafft oder verwendet werden, sofern diese Anforderungen mit den im Unionsrecht festgelegten Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Einklang stehen und für die Erreichung dieser Zwecke notwendig und verhältnismäßig sind.\n(2) Unbeschadet der Richtlinien 2014\u002F24\u002FEU und 2014\u002F25\u002FEU stellen die Mitgliedstaaten bei der Beschaffung von Produkten mit digitalen Elementen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, sicher, dass die Einhaltung der grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen gemäß Anhang I dieser Verordnung, einschließlich der Fähigkeit der Hersteller, Schwachstellen wirksam zu bewältigen, im Vergabeverfahren berücksichtigt wird.","CRA - KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN - Art. 5 Beschaffung oder Nutzung von Produkten mit digitalen Elementen\n\n(1) Diese Verordnung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, Produkte mit digitalen Elementen bei der Beschaffung oder Verwendung dieser Produkte für bestimmte Zwecke zusätzlichen Cybersicherheitsanforderungen zu unterwerfen, auch wenn diese Produkte für Zwecke der nationalen Sicherheit oder Verteidigung beschafft oder verwendet werden, sofern diese Anforderungen mit den im Unionsrecht festgelegten Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Einklang stehen und für die Erreichung dieser Zwecke notwendig und verhältnismäßig sind.\n(2) Unbeschadet der Richtlinien 2014\u002F24\u002FEU und 2014\u002F25\u002FEU stellen die Mitgliedstaaten bei der Beschaffung von Produkten mit digitalen Elementen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, sicher, dass die Einhaltung der grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen gemäß Anhang I dieser Verordnung, einschließlich der Fähigkeit der Hersteller, Schwachstellen wirksam zu bewältigen, im Vergabeverfahren berücksichtigt wird.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 4","Freier Verkehr","art-4",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 3","Begriffsbestimmungen","art-3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 2","Anwendungsbereich","art-2",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 6","Anforderungen an Produkte mit digitalen Elementen","art-6",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 7","Wichtige Produkte mit digitalen Elementen","art-7",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 8","Kritische Produkte mit digitalen Elementen","art-8",[],false]