[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-cra-art-59-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"cra","über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168\u002F2013 und (EU) 2019\u002F1020 und der Richtlinie (EU) 2020\u002F1828 (Cyberresilienz-Verordnung)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-11-25","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32024R2847",13305447,"Art. 59","art-59","Gemeinsame Tätigkeiten der Marktüberwachungsbehörden","KAPITEL V MARKTÜBERWACHUNG UND DURCHSETZUNG","(1) Die Marktüberwachungsbehörden können mit anderen einschlägigen Behörden die Durchführung gemeinsamer Tätigkeiten zur Gewährleistung der Cybersicherheit und des Verbraucherschutzes in Bezug auf bestimmte in den Verkehr gebrachte oder auf dem Markt bereitgestellte Produkte mit digitalen Elementen vereinbaren, insbesondere in Bezug auf Produkte mit digitalen Elementen, bei denen häufig Cybersicherheitsrisiken festgestellt werden.\n(2) Die Kommission oder die ENISA schlagen gemeinsame Tätigkeiten zur Überprüfung der Einhaltung dieser Verordnung vor, die von Marktüberwachungsbehörden auf der Grundlage von Hinweisen oder Informationen, wonach Produkte mit digitalen Elementen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, möglicherweise in mehreren Mitgliedstaaten den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen, durchgeführt werden sollen.\n(3) Die Marktüberwachungsbehörden und gegebenenfalls die Kommission tragen dafür Sorge, dass die Vereinbarung über gemeinsame Tätigkeiten weder einen unfairen Wettbewerb zwischen Wirtschaftsakteuren nach sich zieht noch die Objektivität, Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit der Parteien der Vereinbarung beeinträchtigt.\n(4) Eine Marktüberwachungsbehörde kann alle Informationen verwenden, die sie im Rahmen gemeinsamer Tätigkeiten, die Teil einer von ihr durchgeführten Untersuchung waren, erlangt hat.\n(5) Die betreffende Marktüberwachungsbehörde und gegebenenfalls die Kommission machen die Vereinbarung über gemeinsame Tätigkeiten einschließlich der Namen der Beteiligten der Öffentlichkeit zugänglich.","CRA - KAPITEL V MARKTÜBERWACHUNG UND DURCHSETZUNG - Art. 59 Gemeinsame Tätigkeiten der Marktüberwachungsbehörden\n\n(1) Die Marktüberwachungsbehörden können mit anderen einschlägigen Behörden die Durchführung gemeinsamer Tätigkeiten zur Gewährleistung der Cybersicherheit und des Verbraucherschutzes in Bezug auf bestimmte in den Verkehr gebrachte oder auf dem Markt bereitgestellte Produkte mit digitalen Elementen vereinbaren, insbesondere in Bezug auf Produkte mit digitalen Elementen, bei denen häufig Cybersicherheitsrisiken festgestellt werden.\n(2) Die Kommission oder die ENISA schlagen gemeinsame Tätigkeiten zur Überprüfung der Einhaltung dieser Verordnung vor, die von Marktüberwachungsbehörden auf der Grundlage von Hinweisen oder Informationen, wonach Produkte mit digitalen Elementen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, möglicherweise in mehreren Mitgliedstaaten den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen, durchgeführt werden sollen.\n(3) Die Marktüberwachungsbehörden und gegebenenfalls die Kommission tragen dafür Sorge, dass die Vereinbarung über gemeinsame Tätigkeiten weder einen unfairen Wettbewerb zwischen Wirtschaftsakteuren nach sich zieht noch die Objektivität, Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit der Parteien der Vereinbarung beeinträchtigt.\n(4) Eine Marktüberwachungsbehörde kann alle Informationen verwenden, die sie im Rahmen gemeinsamer Tätigkeiten, die Teil einer von ihr durchgeführten Untersuchung waren, erlangt hat.\n(5) Die betreffende Marktüberwachungsbehörde und gegebenenfalls die Kommission machen die Vereinbarung über gemeinsame Tätigkeiten einschließlich der Namen der Beteiligten der Öffentlichkeit zugänglich.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 58","Formale Nichtkonformität","art-58",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 57","Konforme Produkte mit digitalen Elementen, die ein erhebliches Cybersicherheitsrisiko bergen","art-57",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 56","Verfahren auf Unionsebene für Produkte mit digitalen Elementen, die ein erhebliches Cybersicherheitsrisiko bergen","art-56",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 60","Koordinierte Kontrollen (Sweeps)","art-60",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 61","Ausübung der Befugnisübertragung","art-61",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 62","Ausschussverfahren","art-62",[],false]