[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-cra-erwgr-101-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"cra","über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168\u002F2013 und (EU) 2019\u002F1020 und der Richtlinie (EU) 2020\u002F1828 (Cyberresilienz-Verordnung)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-11-25","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32024R2847",13305346,"ErwGr. 101","erwgr-101",null,"Erwägungsgründe","Eine transparente Akkreditierung nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 765\u002F2008, die das notwendige Maß an Vertrauen in Konformitätsbescheinigungen gewährleistet, sollte von den nationalen Behörden unionsweit als bevorzugtes Mittel zum Nachweis der fachlichen Kompetenz von Konformitätsbewertungsstellen angesehen werden. Allerdings können nationale Behörden die Auffassung vertreten, dass sie über die geeigneten Mittel verfügen, um diese Bewertung selbst vorzunehmen. Um in solchen Fällen die Glaubwürdigkeit der durch andere nationale Behörden vorgenommenen Beurteilungen zu gewährleisten, sollten sie der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten alle erforderlichen Unterlagen übermitteln, aus denen hervorgeht, dass die beurteilten Konformitätsbewertungsstellen die einschlägigen rechtlichen Anforderungen erfüllen.","CRA - Erwägungsgründe - ErwGr. 101\n\nEine transparente Akkreditierung nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 765\u002F2008, die das notwendige Maß an Vertrauen in Konformitätsbescheinigungen gewährleistet, sollte von den nationalen Behörden unionsweit als bevorzugtes Mittel zum Nachweis der fachlichen Kompetenz von Konformitätsbewertungsstellen angesehen werden. Allerdings können nationale Behörden die Auffassung vertreten, dass sie über die geeigneten Mittel verfügen, um diese Bewertung selbst vorzunehmen. Um in solchen Fällen die Glaubwürdigkeit der durch andere nationale Behörden vorgenommenen Beurteilungen zu gewährleisten, sollten sie der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten alle erforderlichen Unterlagen übermitteln, aus denen hervorgeht, dass die beurteilten Konformitätsbewertungsstellen die einschlägigen rechtlichen Anforderungen erfüllen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 100","erwgr-100",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 99","erwgr-99",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 98","erwgr-98",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 102","erwgr-102",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 103","erwgr-103",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 104","erwgr-104",[],false]