[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-cra-erwgr-107-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"cra","über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168\u002F2013 und (EU) 2019\u002F1020 und der Richtlinie (EU) 2020\u002F1828 (Cyberresilienz-Verordnung)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-11-25","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32024R2847",13305352,"ErwGr. 107","erwgr-107",null,"Erwägungsgründe","Nach der Verordnung (EU) 2019\u002F1020 führt eine Marktüberwachungsbehörde die Marktüberwachung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der sie benennt, durch. Diese Verordnung sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, zu entscheiden, welche Behörden für die Wahrnehmung der Marktüberwachungsaufgaben zuständig sind. Jeder Mitgliedstaat sollte in seinem Hoheitsgebiet eine oder mehrere Marktüberwachungsbehörden benennen. Die Mitgliedstaaten sollten beschließen können, eine bestehende oder eine neue Behörde als Marktüberwachungsbehörde zu benennen, einschließlich der gemäß Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2022\u002F2555 benannten oder eingesetzten zuständigen Behörden, der gemäß Artikel 58 der Verordnung (EU) 2019\u002F881 benannten nationalen Behörden für die Cybersicherheitszertifizierung oder der im Sinne der Richtlinie 2014\u002F53\u002FEU benannten Marktüberwachungsbehörden. Die Wirtschaftsakteure sollten umfassend mit den Marktüberwachungsbehörden und anderen zuständigen Behörden zusammenarbeiten. Jeder Mitgliedstaat sollte die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über seine Marktüberwachungsbehörden und deren jeweilige Zuständigkeitsbereiche unterrichten und dafür sorgen, dass diese über die erforderlichen Ressourcen und Fähigkeiten für die Durchführung der Marktüberwachungsaufgaben im Zusammenhang mit der vorliegenden Verordnung verfügen. Gemäß Artikel 10 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019\u002F1020 sollte jeder Mitgliedstaat eine zentrale Verbindungsstelle benennen, die unter anderem dafür zuständig sein sollte, den abgestimmten Standpunkt der Marktüberwachungsbehörden zu vertreten und die Zusammenarbeit zwischen den Marktüberwachungsbehörden in verschiedenen Mitgliedstaaten zu unterstützen.","CRA - Erwägungsgründe - ErwGr. 107\n\nNach der Verordnung (EU) 2019\u002F1020 führt eine Marktüberwachungsbehörde die Marktüberwachung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der sie benennt, durch. Diese Verordnung sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, zu entscheiden, welche Behörden für die Wahrnehmung der Marktüberwachungsaufgaben zuständig sind. Jeder Mitgliedstaat sollte in seinem Hoheitsgebiet eine oder mehrere Marktüberwachungsbehörden benennen. Die Mitgliedstaaten sollten beschließen können, eine bestehende oder eine neue Behörde als Marktüberwachungsbehörde zu benennen, einschließlich der gemäß Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2022\u002F2555 benannten oder eingesetzten zuständigen Behörden, der gemäß Artikel 58 der Verordnung (EU) 2019\u002F881 benannten nationalen Behörden für die Cybersicherheitszertifizierung oder der im Sinne der Richtlinie 2014\u002F53\u002FEU benannten Marktüberwachungsbehörden. Die Wirtschaftsakteure sollten umfassend mit den Marktüberwachungsbehörden und anderen zuständigen Behörden zusammenarbeiten. Jeder Mitgliedstaat sollte die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über seine Marktüberwachungsbehörden und deren jeweilige Zuständigkeitsbereiche unterrichten und dafür sorgen, dass diese über die erforderlichen Ressourcen und Fähigkeiten für die Durchführung der Marktüberwachungsaufgaben im Zusammenhang mit der vorliegenden Verordnung verfügen. Gemäß Artikel 10 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019\u002F1020 sollte jeder Mitgliedstaat eine zentrale Verbindungsstelle benennen, die unter anderem dafür zuständig sein sollte, den abgestimmten Standpunkt der Marktüberwachungsbehörden zu vertreten und die Zusammenarbeit zwischen den Marktüberwachungsbehörden in verschiedenen Mitgliedstaaten zu unterstützen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 106","erwgr-106",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 105","erwgr-105",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 104","erwgr-104",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 108","erwgr-108",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 109","erwgr-109",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 110","erwgr-110",[],false]