[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-cra-erwgr-124-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"cra","über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168\u002F2013 und (EU) 2019\u002F1020 und der Richtlinie (EU) 2020\u002F1828 (Cyberresilienz-Verordnung)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-11-25","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32024R2847",13305369,"ErwGr. 124","erwgr-124",null,"Erwägungsgründe","Verbraucher sollten ihre Rechte im Zusammenhang mit den gemäß dieser Verordnung für Wirtschaftsakteure geltenden Pflichten im Wege von Verbandsklagen gemäß der Richtlinie (EU) 2020\u002F1828 des Europäischen Parlaments und des Rates (33) durchsetzen können. Zu diesem Zweck sollte in dieser Verordnung vorgesehen werden, dass die Richtlinie (EU) 2020\u002F1828 auf Verbandsklagen wegen Verstößen gegen diese Verordnung Anwendung findet, die den Kollektivinteressen der Verbraucher schaden oder schaden können. Folglich sollte Anhang I der genannten Richtlinie entsprechend geändert werden. Es obliegt den Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass sich diese Änderungen in den Umsetzungsmaßnahmen, die sie gemäß der genannten Richtlinie erlassen, niederschlagen, wenngleich der Erlass diesbezüglicher nationaler Umsetzungsmaßnahmen keine Voraussetzung dafür ist, dass die Richtlinie auf diese Verbandsklagen Anwendung findet. Die genannte Richtlinie sollte ab dem 11. Dezember 2027 auf Verbandsklagen anwendbar sein, die wegen von Wirtschaftsakteuren begangenen Verstößen gegen Bestimmungen dieser Verordnung, die den Kollektivinteressen der Verbraucher schaden oder schaden können, eingereicht wurden.","CRA - Erwägungsgründe - ErwGr. 124\n\nVerbraucher sollten ihre Rechte im Zusammenhang mit den gemäß dieser Verordnung für Wirtschaftsakteure geltenden Pflichten im Wege von Verbandsklagen gemäß der Richtlinie (EU) 2020\u002F1828 des Europäischen Parlaments und des Rates (33) durchsetzen können. Zu diesem Zweck sollte in dieser Verordnung vorgesehen werden, dass die Richtlinie (EU) 2020\u002F1828 auf Verbandsklagen wegen Verstößen gegen diese Verordnung Anwendung findet, die den Kollektivinteressen der Verbraucher schaden oder schaden können. Folglich sollte Anhang I der genannten Richtlinie entsprechend geändert werden. Es obliegt den Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass sich diese Änderungen in den Umsetzungsmaßnahmen, die sie gemäß der genannten Richtlinie erlassen, niederschlagen, wenngleich der Erlass diesbezüglicher nationaler Umsetzungsmaßnahmen keine Voraussetzung dafür ist, dass die Richtlinie auf diese Verbandsklagen Anwendung findet. Die genannte Richtlinie sollte ab dem 11. Dezember 2027 auf Verbandsklagen anwendbar sein, die wegen von Wirtschaftsakteuren begangenen Verstößen gegen Bestimmungen dieser Verordnung, die den Kollektivinteressen der Verbraucher schaden oder schaden können, eingereicht wurden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 123","erwgr-123",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 122","erwgr-122",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 121","erwgr-121",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 125","erwgr-125",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 126","erwgr-126",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 127","erwgr-127",[],false]