[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-cra-erwgr-52-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"cra","über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168\u002F2013 und (EU) 2019\u002F1020 und der Richtlinie (EU) 2020\u002F1828 (Cyberresilienz-Verordnung)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2024-11-25","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32024R2847",13305297,"ErwGr. 52","erwgr-52",null,"Erwägungsgründe","Zur Erhöhung der Sicherheit von Produkten mit digitalen Elementen, die im Binnenmarkt in den Verkehr gebracht werden, ist es erforderlich, grundlegende Cybersicherheitsanforderungen festzulegen, die für solche Produkte gelten. Diese grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen sollten die koordinierten Risikobewertungen in Bezug auf die Sicherheit kritischer Lieferketten auf Ebene der Union, die in Artikel 22 der der Richtlinie (EU) 2022\u002F2555 vorgesehen sind, unberührt lassen, in denen sowohl technische als gegebenenfalls auch nichttechnische Risikofaktoren wie eine unzulässige Einflussnahme eines Drittlands auf Lieferanten berücksichtigt werden. Darüber hinaus sollten sie die Vorrechte der Mitgliedstaaten unberührt lassen, zusätzliche Anforderungen festzulegen, die nichttechnischen Faktoren Rechnung tragen, um ein hohes Maß an Resilienz sicherzustellen, einschließlich derer, die in der Empfehlung (EU) 2019\u002F534 der Kommission (23), in der EU-weit koordinierten Risikobewertung zur Cybersicherheit der 5G-Netze und in dem EU-Instrumentarium für die 5G-Cybersicherheit definiert worden sind, das die gemäß Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2022\u002F2555 eingerichtete NIS-Kooperationsgruppe beschlossen hat.","CRA - Erwägungsgründe - ErwGr. 52\n\nZur Erhöhung der Sicherheit von Produkten mit digitalen Elementen, die im Binnenmarkt in den Verkehr gebracht werden, ist es erforderlich, grundlegende Cybersicherheitsanforderungen festzulegen, die für solche Produkte gelten. Diese grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen sollten die koordinierten Risikobewertungen in Bezug auf die Sicherheit kritischer Lieferketten auf Ebene der Union, die in Artikel 22 der der Richtlinie (EU) 2022\u002F2555 vorgesehen sind, unberührt lassen, in denen sowohl technische als gegebenenfalls auch nichttechnische Risikofaktoren wie eine unzulässige Einflussnahme eines Drittlands auf Lieferanten berücksichtigt werden. Darüber hinaus sollten sie die Vorrechte der Mitgliedstaaten unberührt lassen, zusätzliche Anforderungen festzulegen, die nichttechnischen Faktoren Rechnung tragen, um ein hohes Maß an Resilienz sicherzustellen, einschließlich derer, die in der Empfehlung (EU) 2019\u002F534 der Kommission (23), in der EU-weit koordinierten Risikobewertung zur Cybersicherheit der 5G-Netze und in dem EU-Instrumentarium für die 5G-Cybersicherheit definiert worden sind, das die gemäß Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2022\u002F2555 eingerichtete NIS-Kooperationsgruppe beschlossen hat.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 51","erwgr-51",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 50","erwgr-50",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 49","erwgr-49",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 53","erwgr-53",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 54","erwgr-54",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 55","erwgr-55",[],false]