[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-crd4-art-103-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"crd4","über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002\u002F87\u002FEG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006\u002F48\u002FEG und 2006\u002F49\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013L0036",17294570,"Art. 103","art-103","Anwendung von Aufsichtsmaßnahmen auf Institute mit ähnlichen Risikoprofilen","KAPITEL 2 Überprüfungsverfahren","(1) Stellen die zuständigen Behörden gemäß Artikel 97 fest, dass Institute mit ähnlichen Risikoprofilen – beispielsweise aufgrund ähnlicher Geschäftsmodelle oder ähnlicher Belegenheit der Risikopositionen – ähnlichen Risiken ausgesetzt sind oder sein könnten oder für das Finanzsystem ein ähnliches Risiko darstellen, können sie den Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung nach Artikel 97 für diese Institute in ähnlicher oder gleicher Weise durchführen. Für diese Zwecke stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden die notwendigen rechtlichen Befugnisse haben, um diesen Instituten die Anforderungen dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 in ähnlicher oder derselben Weise aufzuerlegen, einschließlich insbesondere der Ausübung der Aufsichtsbefugnisse gemäß den Artikeln 104, 105 und 106. Die Arten von Instituten gemäß Unterabsatz 1 können insbesondere anhand der Kriterien in Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe j ermittelt werden.\n(2) Wenden die zuständigen Behörden Absatz 1 an, zeigen sie dies der EBA an. Die EBA überwacht die Aufsichtspraxis und gibt Leitlinien für die Bewertung ähnlicher Risiken und zur Sicherstellung der unionsweit einheitlichen Anwendung von Absatz 1 heraus. Diese Leitlinien werden gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 erlassen.","CRD4 - KAPITEL 2 Überprüfungsverfahren - Abschnitt IV Aufsichtsmaßnahmen und befugnisse - Art. 103 Anwendung von Aufsichtsmaßnahmen auf Institute mit ähnlichen Risikoprofilen\n\n(1) Stellen die zuständigen Behörden gemäß Artikel 97 fest, dass Institute mit ähnlichen Risikoprofilen – beispielsweise aufgrund ähnlicher Geschäftsmodelle oder ähnlicher Belegenheit der Risikopositionen – ähnlichen Risiken ausgesetzt sind oder sein könnten oder für das Finanzsystem ein ähnliches Risiko darstellen, können sie den Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung nach Artikel 97 für diese Institute in ähnlicher oder gleicher Weise durchführen. Für diese Zwecke stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden die notwendigen rechtlichen Befugnisse haben, um diesen Instituten die Anforderungen dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 in ähnlicher oder derselben Weise aufzuerlegen, einschließlich insbesondere der Ausübung der Aufsichtsbefugnisse gemäß den Artikeln 104, 105 und 106. Die Arten von Instituten gemäß Unterabsatz 1 können insbesondere anhand der Kriterien in Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe j ermittelt werden.\n(2) Wenden die zuständigen Behörden Absatz 1 an, zeigen sie dies der EBA an. Die EBA überwacht die Aufsichtspraxis und gibt Leitlinien für die Bewertung ähnlicher Risiken und zur Sicherstellung der unionsweit einheitlichen Anwendung von Absatz 1 heraus. Diese Leitlinien werden gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 erlassen.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt IV Aufsichtsmaßnahmen und befugnisse",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 102","Aufsichtsmaßnahmen","art-102",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 101","Laufende Überprüfung der Erlaubnis zur Verwendung interner Ansätze","art-101",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 100","Aufsichtliche Stresstests","art-100",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 104","Aufsichtsbefugnisse","art-104",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 105","Besondere Liquiditätsanforderungen","art-105",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 106","Spezielle Publizitätsanforderungen","art-106",[],false]