[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-crd4-art-107-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"crd4","über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002\u002F87\u002FEG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006\u002F48\u002FEG und 2006\u002F49\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013L0036",17294574,"Art. 107","art-107","Angleichung der aufsichtlichen Überprüfungen, Bewertungen und Aufsichtsmaßnahmen","KAPITEL 2 Überprüfungsverfahren","(1) Die zuständigen Behörden teilen der EBA Folgendes mit: a) die Funktionsweise ihres Überprüfungs- und Bewertungsprozesses nach Artikel 97, b) die Methode, nach der Entscheidungen gemäß den Artikeln 98, 100, 101, 102, 104 und 105 auf den unter Buchstabe a genannten Prozess gestützt werden. Die EBA bewertet die Informationen der zuständigen Behörden im Hinblick auf die Kohärenz der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung. Sie kann die zuständigen Behörden gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 vorbehaltlich des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit um ergänzende Informationen bitten, um diese Bewertung abzuschließen.\n(2) Die EBA erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich Bericht über den Grad der Angleichung zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anwendung dieses Kapitels. Um den Grad der Angleichung zu erhöhen, führt die EBA vergleichende Analysen gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 durch.\n(3) Die EBA gibt im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 Leitlinien für die zuständigen Behörden heraus, in denen das gemeinsame Verfahren und die gemeinsame Methode für die aufsichtliche Überprüfung und Bewertung nach Absatz 1 dieses Artikels und Artikel 97 und für die Bewertung der Strukturierung und Behandlung der in den Artikeln 76 bis 87 genannten Risiken, insbesondere in Bezug auf das Konzentrationsrisiko nach Artikel 81, in einer Weise präzisiert wird, die der Größe, Struktur und internen Organisation der Institute sowie der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte angemessen ist.","CRD4 - KAPITEL 2 Überprüfungsverfahren - Abschnitt IV Aufsichtsmaßnahmen und befugnisse - Art. 107 Angleichung der aufsichtlichen Überprüfungen, Bewertungen und Aufsichtsmaßnahmen\n\n(1) Die zuständigen Behörden teilen der EBA Folgendes mit: a) die Funktionsweise ihres Überprüfungs- und Bewertungsprozesses nach Artikel 97, b) die Methode, nach der Entscheidungen gemäß den Artikeln 98, 100, 101, 102, 104 und 105 auf den unter Buchstabe a genannten Prozess gestützt werden. Die EBA bewertet die Informationen der zuständigen Behörden im Hinblick auf die Kohärenz der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung. Sie kann die zuständigen Behörden gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 vorbehaltlich des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit um ergänzende Informationen bitten, um diese Bewertung abzuschließen.\n(2) Die EBA erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich Bericht über den Grad der Angleichung zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anwendung dieses Kapitels. Um den Grad der Angleichung zu erhöhen, führt die EBA vergleichende Analysen gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 durch.\n(3) Die EBA gibt im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 Leitlinien für die zuständigen Behörden heraus, in denen das gemeinsame Verfahren und die gemeinsame Methode für die aufsichtliche Überprüfung und Bewertung nach Absatz 1 dieses Artikels und Artikel 97 und für die Bewertung der Strukturierung und Behandlung der in den Artikeln 76 bis 87 genannten Risiken, insbesondere in Bezug auf das Konzentrationsrisiko nach Artikel 81, in einer Weise präzisiert wird, die der Größe, Struktur und internen Organisation der Institute sowie der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte angemessen ist.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt IV Aufsichtsmaßnahmen und befugnisse",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 106","Spezielle Publizitätsanforderungen","art-106",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 105","Besondere Liquiditätsanforderungen","art-105",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 104","Aufsichtsbefugnisse","art-104",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 108","Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals","art-108",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 109","Regeln, Verfahren und Mechanismen der Institute","art-109",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 110","Überprüfung und Bewertung und Aufsichtsmaßnahmen","art-110",[],false]