[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-crd4-art-112-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"crd4","über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002\u002F87\u002FEG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006\u002F48\u002FEG und 2006\u002F49\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013L0036",17294579,"Art. 112","art-112","Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten durch die konsolidierende Aufsichtsbehörde","KAPITEL 3 Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis","(1) Zusätzlich zu den mit dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 verbundenen Pflichten hat die konsolidierende Aufsichtsbehörde folgende Aufgaben: a) Sie koordiniert im Normalfall und in Krisensituationen die Sammlung und Verbreitung zweckdienlicher oder wesentlicher Informationen, b) sie plant und koordiniert die Aufsichtstätigkeiten im Normalfall, einschließlich der in Titel VII Kapitel 3 genannten Tätigkeiten, wobei sie mit den jeweils zuständigen Behörden zusammenarbeitet, c) sie plant und koordiniert in Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Behörden und erforderlichenfalls den Zentralbanken des ESZB die Aufsichtstätigkeiten im Vorfeld und im Laufe von Krisensituationen, einschließlich im Falle widriger Entwicklungen bei Instituten oder Finanzmärkten, wobei sie so weit wie möglich bestehende Kommunikationswege nutzt, um das Krisenmanagement zu erleichtern.\n(2) Versäumt es die konsolidierende Aufsichtsbehörde, die Aufgaben nach Absatz 1wahrzunehmen, oder arbeiten die zuständigen Behörden mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde nicht in dem hierfür erforderlichen Maße zusammen, kann jede der betroffenen zuständigen Behörden die Angelegenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 an die EBA verweisen und diese um Unterstützung bitten. Die EBA kann die zuständigen Behörden im Einklang mit Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 jener Verordnung bei Uneinigkeiten bezüglich der Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten gemäß diesem Artikel auch von Amts wegen unterstützen.\n(3) Die Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten nach Absatz 1 Buchstabe c umfasst u. a. außergewöhnliche Maßnahmen im Sinne des Artikels 117 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 4 Buchstabe b, die Erstellung gemeinsamer Bewertungen, die Durchführung von Notfallplänen und die Unterrichtung der Öffentlichkeit.","CRD4 - KAPITEL 3 Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis - Abschnitt I Grundsätze für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis - Art. 112 Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten durch die konsolidierende Aufsichtsbehörde\n\n(1) Zusätzlich zu den mit dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 verbundenen Pflichten hat die konsolidierende Aufsichtsbehörde folgende Aufgaben: a) Sie koordiniert im Normalfall und in Krisensituationen die Sammlung und Verbreitung zweckdienlicher oder wesentlicher Informationen, b) sie plant und koordiniert die Aufsichtstätigkeiten im Normalfall, einschließlich der in Titel VII Kapitel 3 genannten Tätigkeiten, wobei sie mit den jeweils zuständigen Behörden zusammenarbeitet, c) sie plant und koordiniert in Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Behörden und erforderlichenfalls den Zentralbanken des ESZB die Aufsichtstätigkeiten im Vorfeld und im Laufe von Krisensituationen, einschließlich im Falle widriger Entwicklungen bei Instituten oder Finanzmärkten, wobei sie so weit wie möglich bestehende Kommunikationswege nutzt, um das Krisenmanagement zu erleichtern.\n(2) Versäumt es die konsolidierende Aufsichtsbehörde, die Aufgaben nach Absatz 1wahrzunehmen, oder arbeiten die zuständigen Behörden mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde nicht in dem hierfür erforderlichen Maße zusammen, kann jede der betroffenen zuständigen Behörden die Angelegenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 an die EBA verweisen und diese um Unterstützung bitten. Die EBA kann die zuständigen Behörden im Einklang mit Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 jener Verordnung bei Uneinigkeiten bezüglich der Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten gemäß diesem Artikel auch von Amts wegen unterstützen.\n(3) Die Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten nach Absatz 1 Buchstabe c umfasst u. a. außergewöhnliche Maßnahmen im Sinne des Artikels 117 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 4 Buchstabe b, die Erstellung gemeinsamer Bewertungen, die Durchführung von Notfallplänen und die Unterrichtung der Öffentlichkeit.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt I Grundsätze für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 111","Bestimmung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde","art-111",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 110","Überprüfung und Bewertung und Aufsichtsmaßnahmen","art-110",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 109","Regeln, Verfahren und Mechanismen der Institute","art-109",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 113","Gemeinsame Entscheidungen über institutsspezifische Aufsichtsanforderungen","art-113",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 114","Informationspflichten in Krisensituationen","art-114",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 115","Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen","art-115",[],false]