[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-crd4-art-114-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"crd4","über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002\u002F87\u002FEG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006\u002F48\u002FEG und 2006\u002F49\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013L0036",17294582,"Art. 114","art-114","Informationspflichten in Krisensituationen","KAPITEL 3 Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis","(1) Bei Eintritt einer Krisensituation, einschließlich einer Situation im Sinne des Artikels 18 der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 oder einer Situation widriger Entwicklungen an den Märkten, die die Marktliquidität und die Stabilität des Finanzsystems in einem der Mitgliedstaaten, in denen Unternehmen einer Gruppe zugelassen oder bedeutende Zweigstellen im Sinne des Artikels 51 errichtet wurden, gefährden könnte, alarmiert die konsolidierende Aufsichtsbehörde vorbehaltlich Kapitel 1 Abschnitt II und gegebenenfalls der Artikel 54 und 58 der Richtlinie 2004\u002F39\u002FEG so rasch wie möglich die EBA und die in Artikel 58 Absatz 4 und Artikel 59 genannten Behörden und übermittelt ihnen alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben wesentlichen Informationen. Diesen Pflichten unterliegen alle zuständigen Behörden. Erhält eine Zentralbank des ESZB Kenntnis von einer Krisensituation im Sinne des Unterabsatzes 1, alarmiert sie so rasch wie möglich die in Artikel 112 genannten zuständigen Behörden und die EBA. Die zuständige Behörde und die in Artikel 58Absatz 4 genannte Behörde nutzen so weit wie möglich die bestehenden Kommunikationswege.\n(2) Benötigt die konsolidierende Aufsichtsbehörde Informationen, die bereits einer anderen zuständigen Behörde erteilt wurden, nimmt sie sofern möglich zu Letzterer Kontakt auf, um zu vermeiden, dass die anderen an der Beaufsichtigung beteiligten Behörden doppelt informiert werden.","CRD4 - KAPITEL 3 Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis - Abschnitt I Grundsätze für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis - Art. 114 Informationspflichten in Krisensituationen\n\n(1) Bei Eintritt einer Krisensituation, einschließlich einer Situation im Sinne des Artikels 18 der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 oder einer Situation widriger Entwicklungen an den Märkten, die die Marktliquidität und die Stabilität des Finanzsystems in einem der Mitgliedstaaten, in denen Unternehmen einer Gruppe zugelassen oder bedeutende Zweigstellen im Sinne des Artikels 51 errichtet wurden, gefährden könnte, alarmiert die konsolidierende Aufsichtsbehörde vorbehaltlich Kapitel 1 Abschnitt II und gegebenenfalls der Artikel 54 und 58 der Richtlinie 2004\u002F39\u002FEG so rasch wie möglich die EBA und die in Artikel 58 Absatz 4 und Artikel 59 genannten Behörden und übermittelt ihnen alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben wesentlichen Informationen. Diesen Pflichten unterliegen alle zuständigen Behörden. Erhält eine Zentralbank des ESZB Kenntnis von einer Krisensituation im Sinne des Unterabsatzes 1, alarmiert sie so rasch wie möglich die in Artikel 112 genannten zuständigen Behörden und die EBA. Die zuständige Behörde und die in Artikel 58Absatz 4 genannte Behörde nutzen so weit wie möglich die bestehenden Kommunikationswege.\n(2) Benötigt die konsolidierende Aufsichtsbehörde Informationen, die bereits einer anderen zuständigen Behörde erteilt wurden, nimmt sie sofern möglich zu Letzterer Kontakt auf, um zu vermeiden, dass die anderen an der Beaufsichtigung beteiligten Behörden doppelt informiert werden.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt I Grundsätze für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 113","Gemeinsame Entscheidungen über institutsspezifische Aufsichtsanforderungen","art-113",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 112","Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten durch die konsolidierende Aufsichtsbehörde","art-112",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 111","Bestimmung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde","art-111",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 115","Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen","art-115",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 116","Aufsichtskollegien","art-116",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 117","Pflicht zur Zusammenarbeit","art-117",[],false]