[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-crd4-art-117-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"crd4","über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002\u002F87\u002FEG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006\u002F48\u002FEG und 2006\u002F49\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013L0036",17294586,"Art. 117","art-117","Pflicht zur Zusammenarbeit","KAPITEL 3 Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis","(1) Die zuständigen Behörden arbeiten eng zusammen.\nSie übermitteln einander alle Informationen, die für die Wahrnehmung der ihnen durch diese Richtlinie und die Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 übertragenen Aufsichtsaufgaben wesentlich oder zweckdienlich sind.\nZu diesem Zweck übermitteln die zuständigen Behörden auf Verlangen alle zweckdienlichen Informationen und legen von sich aus alle wesentlichen Informationen vor.\nDie zuständigen Behörden arbeiten für die Zwecke dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 mit der EBA gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 zusammen.\nDie zuständigen Behörden stellen der EBA gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufgrund dieser Richtlinie, der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 erforderlichen Informationen zur Verfügung.\nInformationen nach Unterabsatz 1 gelten als wesentlich, wenn sie die Beurteilung der finanziellen Solidität eines Instituts oder eines Finanzinstituts in einem anderen Mitgliedstaat erheblich beeinflussen könnten.\nInsbesondere übermittelt die für EU-Mutterinstitute und Institute, die von EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften oder von gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften kontrolliert werden, zuständige konsolidierende Aufsichtsbehörde den zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten, die die Tochterunternehmen dieser Mutterunternehmen beaufsichtigen, alle zweckdienlichen Informationen.\nBei der Festlegung des Umfangs der zweckdienlichen Informationen wird der Bedeutung dieser Tochterunternehmen für das Finanzsystem der betreffenden Mitgliedstaaten Rechnung getragen.\nDie wesentlichen Informationen nach Unterabsatz 1 umfassen insbesondere Folgendes: a) Offenlegung der rechtlichen Struktur und der Unternehmensführungsstruktur, einschließlich der Organisationsstruktur, der Gruppe unter Erfassung aller beaufsichtigten Unternehmen, nicht beaufsichtigten Unternehmen, nicht beaufsichtigten Tochterunternehmen und bedeutenden Zweigstellen der Gruppe, der Mutterunternehmen im Einklang mit Artikel 14 Absatz 3, Artikel 74 Absatz 1 und Artikel 109 Absatz 2 sowie Angabe der für die beaufsichtigten Unternehmen der Gruppe zuständigen Behörden, b) Angabe der Verfahren, nach denen Informationen von den Instituten einer Gruppe eingeholt und diese Informationen nachgeprüft werden, c) ungünstige Entwicklungen bei Instituten oder anderen Unternehmen einer Gruppe, die den Instituten ernsthaft schaden könnten, d) erhebliche Sanktionen und außergewöhnliche Maßnahmen, die die zuständigen Behörden gemäß dieser Richtlinie verhängt bzw. ergriffen haben, einschließlich einer speziellen Eigenmittelanforderung nach Artikel 104 und einer etwaigen Beschränkung der Möglichkeit, die Eigenmittelanforderungen nach Artikel 312 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 mittels fortgeschrittener Messansätze zu berechnen.\n(2) Die zuständigen Behörden können Fälle an die EBA verweisen, in denen a) eine zuständige Behörde wesentliche Informationen nicht übermittelt hat, b) ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere um Austausch zweckdienlicher Informationen, abgewiesen wurde oder einem solchen Ersuchen nicht innerhalb einer angemessenen Frist Folge geleistet wurde.\nUnbeschadet des Artikels 258 AEUV kann die EBA im Rahmen der ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 übertragenen Befugnisse tätig werden.\nDie EBA kann ferner die zuständigen Behörden im Einklang mit Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 jener Verordnung auch von Amts wegen dabei unterstützen, einheitliche Methoden der Zusammenarbeit zu entwickeln.\n(3) Die für die Aufsicht über von einem EU-Mutterinstitut kontrollierte Institute zuständigen Behörden setzen sich, sofern möglich, mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde in Verbindung, wenn sie Informationen über die Anwendung der in dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 genannten Ansätze und Methoden benötigen und die konsolidierende Aufsichtsbehörde bereits über derartige Informationen verfügen könnte.\n(4) Vor einer Entscheidung, die für die Aufsichtsaufgaben einer anderen zuständigen Behörde von Bedeutung ist, konsultieren die betroffenen Behörden einander in Bezug auf folgende Punkte: a) Änderungen in der Gesellschafter-, Organisations- oder Führungsstruktur der Kreditinstitute einer Gruppe, die von zuständigen Behörden genehmigt oder zugelassen werden müssen, und b) erhebliche Sanktionen oder außergewöhnliche Maßnahmen der zuständigen Behörden einschließlich einer spezifischen Eigenmittelanforderung nach Artikel 104 und einer etwaigen Beschränkung der Möglichkeit, die Eigenmittelanforderungen nach Artikel 312 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 mittels fortgeschrittener Messansätze zu berechnen.\nFür die Zwecke des Buchstabens b wird stets die konsolidierende Aufsichtsbehörde konsultiert.\nIn Notfällen oder in Fällen, in denen eine solche Konsultation die Wirksamkeit der Entscheidung gefährden könnte, kann eine zuständige Behörde jedoch beschließen, von einer Konsultation anderer zuständiger Behörden abzusehen.\nIn diesem Fall setzt sie die anderen zuständigen Behörden unverzüglich in Kenntnis, nachdem sie die Entscheidung getroffen hat.","CRD4 - KAPITEL 3 Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis - Abschnitt I Grundsätze für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis - Art. 117 Pflicht zur Zusammenarbeit [1\u002F2]\n\n(1) Die zuständigen Behörden arbeiten eng zusammen.\nSie übermitteln einander alle Informationen, die für die Wahrnehmung der ihnen durch diese Richtlinie und die Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 übertragenen Aufsichtsaufgaben wesentlich oder zweckdienlich sind.\nZu diesem Zweck übermitteln die zuständigen Behörden auf Verlangen alle zweckdienlichen Informationen und legen von sich aus alle wesentlichen Informationen vor.\nDie zuständigen Behörden arbeiten für die Zwecke dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 mit der EBA gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 zusammen.\nDie zuständigen Behörden stellen der EBA gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufgrund dieser Richtlinie, der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 erforderlichen Informationen zur Verfügung.\nInformationen nach Unterabsatz 1 gelten als wesentlich, wenn sie die Beurteilung der finanziellen Solidität eines Instituts oder eines Finanzinstituts in einem anderen Mitgliedstaat erheblich beeinflussen könnten.\nInsbesondere übermittelt die für EU-Mutterinstitute und Institute, die von EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften oder von gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften kontrolliert werden, zuständige konsolidierende Aufsichtsbehörde den zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten, die die Tochterunternehmen dieser Mutterunternehmen beaufsichtigen, alle zweckdienlichen Informationen.\nBei der Festlegung des Umfangs der zweckdienlichen Informationen wird der Bedeutung dieser Tochterunternehmen für das Finanzsystem der betreffenden Mitgliedstaaten Rechnung getragen.\nDie wesentlichen Informationen nach Unterabsatz 1 umfassen insbesondere Folgendes: a) Offenlegung der rechtlichen Struktur und der Unternehmensführungsstruktur, einschließlich der Organisationsstruktur, der Gruppe unter Erfassung aller beaufsichtigten Unternehmen, nicht beaufsichtigten Unternehmen, nicht beaufsichtigten Tochterunternehmen und bedeutenden Zweigstellen der Gruppe, der Mutterunternehmen im Einklang mit Artikel 14 Absatz 3, Artikel 74 Absatz 1 und Artikel 109 Absatz 2 sowie Angabe der für die beaufsichtigten Unternehmen der Gruppe zuständigen Behörden, b) Angabe der Verfahren, nach denen Informationen von den Instituten einer Gruppe eingeholt und diese Informationen nachgeprüft werden, c) ungünstige Entwicklungen bei Instituten oder anderen Unternehmen einer Gruppe, die den Instituten ernsthaft schaden könnten, d) erhebliche Sanktionen und außergewöhnliche Maßnahmen, die die zuständigen Behörden gemäß dieser Richtlinie verhängt bzw. ergriffen haben, einschließlich einer speziellen Eigenmittelanforderung nach Artikel 104 und einer etwaigen Beschränkung der Möglichkeit, die Eigenmittelanforderungen nach Artikel 312 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 mittels fortgeschrittener Messansätze zu berechnen.\n(2) Die zuständigen Behörden können Fälle an die EBA verweisen, in denen a) eine zuständige Behörde wesentliche Informationen nicht übermittelt hat, b) ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere um Austausch zweckdienlicher Informationen, abgewiesen wurde oder einem solchen Ersuchen nicht innerhalb einer angemessenen Frist Folge geleistet wurde.\nUnbeschadet des Artikels 258 AEUV kann die EBA im Rahmen der ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 übertragenen Befugnisse tätig werden.\nDie EBA kann ferner die zuständigen Behörden im Einklang mit Artikel 19 Absatz 1 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Holdinggesellschaften in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis","art-119",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 120","Beaufsichtigung gemischter Finanzholdinggesellschaften","art-120",[],false]