[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-crd4-art-118-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"crd4","über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002\u002F87\u002FEG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006\u002F48\u002FEG und 2006\u002F49\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013L0036",17294588,"Art. 118","art-118","Nachprüfung von Informationen über Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten","KAPITEL 3 Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis","Falls die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats in Anwendung dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 in bestimmten Fällen die Informationen über ein Institut, eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, ein Finanzinstitut, einen Anbieter von Nebendienstleistungen, eine gemischte Holdinggesellschaft, ein Tochterunternehmen gemäß Artikel 125 oder ein Tochterunternehmen gemäß Artikel 119 Absatz 3 in einem anderen Mitgliedstaat nachprüfen wollen, ersuchen sie die zuständigen Behörden dieses anderen Mitgliedstaats um diese Nachprüfung. Die ersuchten zuständigen Behörden entsprechen dem Ersuchen im Rahmen ihrer Befugnisse, indem sie die Nachprüfung entweder selbst vornehmen oder den ersuchenden zuständigen Behörden gestatten dies zu tun oder zulassen, dass sie von einem Wirtschaftsprüfer oder Sachverständigen vorgenommen wird. Die ersuchende Behörde kann auf Wunsch bei der Nachprüfung zugegen sein, sofern sie diese nicht selbst vornimmt.","CRD4 - KAPITEL 3 Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis - Abschnitt I Grundsätze für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis - Art. 118 Nachprüfung von Informationen über Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten\n\nFalls die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats in Anwendung dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 in bestimmten Fällen die Informationen über ein Institut, eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, ein Finanzinstitut, einen Anbieter von Nebendienstleistungen, eine gemischte Holdinggesellschaft, ein Tochterunternehmen gemäß Artikel 125 oder ein Tochterunternehmen gemäß Artikel 119 Absatz 3 in einem anderen Mitgliedstaat nachprüfen wollen, ersuchen sie die zuständigen Behörden dieses anderen Mitgliedstaats um diese Nachprüfung. Die ersuchten zuständigen Behörden entsprechen dem Ersuchen im Rahmen ihrer Befugnisse, indem sie die Nachprüfung entweder selbst vornehmen oder den ersuchenden zuständigen Behörden gestatten dies zu tun oder zulassen, dass sie von einem Wirtschaftsprüfer oder Sachverständigen vorgenommen wird. Die ersuchende Behörde kann auf Wunsch bei der Nachprüfung zugegen sein, sofern sie diese nicht selbst vornimmt.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt I Grundsätze für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 117","Pflicht zur Zusammenarbeit","art-117",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 116","Aufsichtskollegien","art-116",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 115","Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen","art-115",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 119","Einbeziehung von Holdinggesellschaften in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis","art-119",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 120","Beaufsichtigung gemischter Finanzholdinggesellschaften","art-120",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 121","Eignung der Mitglieder der Geschäftsleitung","art-121",[],false]