[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-crd4-art-122-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"crd4","über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002\u002F87\u002FEG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006\u002F48\u002FEG und 2006\u002F49\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013L0036",17294592,"Art. 122","art-122","Ersuchen um Informationen und Inspektionen","KAPITEL 3 Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis","(1) Bis zur weiteren Koordinierung der Konsolidierungsmethoden sehen die Mitgliedstaaten vor, dass in dem Fall, in dem es sich beim Mutterunternehmen eines oder mehrerer Institute um eine gemischte Holdinggesellschaft handelt, die für die Zulassung und Aufsicht dieser Institute zuständigen Behörden von der gemischten Holdinggesellschaft und ihren Tochterunternehmen entweder dadurch, dass sie sich unmittelbar an das Unternehmen wenden, oder über die Tochterunternehmen, die Institute sind, alle Informationen verlangen, die zur Aufsicht über diese Tochterunternehmen zweckdienlich sind.\n(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ihre zuständigen Behörden die von den gemischten Holdinggesellschaften und ihren Tochterunternehmen erhaltenen Informationen durch eigene oder von externen Prüfern durchgeführte Inspektionen vor Ort nachprüfen können. Ist die gemischte Holdinggesellschaft oder eines ihrer Tochterunternehmen ein Versicherungsunternehmen, so kann auch auf das Verfahren des Artikels 125 zurückgegriffen werden. Hat die gemischte Holdinggesellschaft oder eines ihrer Tochterunternehmen den Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem ein Tochterunternehmen, das ein Institut ist, ansässig ist, so gilt für die Nachprüfung der Angaben vor Ort das Verfahren des Artikels 118.","CRD4 - KAPITEL 3 Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis - Abschnitt II Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften - Art. 122 Ersuchen um Informationen und Inspektionen\n\n(1) Bis zur weiteren Koordinierung der Konsolidierungsmethoden sehen die Mitgliedstaaten vor, dass in dem Fall, in dem es sich beim Mutterunternehmen eines oder mehrerer Institute um eine gemischte Holdinggesellschaft handelt, die für die Zulassung und Aufsicht dieser Institute zuständigen Behörden von der gemischten Holdinggesellschaft und ihren Tochterunternehmen entweder dadurch, dass sie sich unmittelbar an das Unternehmen wenden, oder über die Tochterunternehmen, die Institute sind, alle Informationen verlangen, die zur Aufsicht über diese Tochterunternehmen zweckdienlich sind.\n(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ihre zuständigen Behörden die von den gemischten Holdinggesellschaften und ihren Tochterunternehmen erhaltenen Informationen durch eigene oder von externen Prüfern durchgeführte Inspektionen vor Ort nachprüfen können. Ist die gemischte Holdinggesellschaft oder eines ihrer Tochterunternehmen ein Versicherungsunternehmen, so kann auch auf das Verfahren des Artikels 125 zurückgegriffen werden. Hat die gemischte Holdinggesellschaft oder eines ihrer Tochterunternehmen den Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem ein Tochterunternehmen, das ein Institut ist, ansässig ist, so gilt für die Nachprüfung der Angaben vor Ort das Verfahren des Artikels 118.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt II Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 121","Eignung der Mitglieder der Geschäftsleitung","art-121",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 120","Beaufsichtigung gemischter Finanzholdinggesellschaften","art-120",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 119","Einbeziehung von Holdinggesellschaften in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis","art-119",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 123","Aufsicht","art-123",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 124","Informationsaustausch","art-124",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 125","Zusammenarbeit","art-125",[],false]