[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-crd4-art-123-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"crd4","über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002\u002F87\u002FEG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006\u002F48\u002FEG und 2006\u002F49\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013L0036",17294593,"Art. 123","art-123","Aufsicht","KAPITEL 3 Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis","(1) Unbeschadet des Teils 4 der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 schreiben die Mitgliedstaaten für den Fall, dass das Mutterunternehmen eines oder mehrerer Institute eine gemischte Holdinggesellschaft ist, vor, dass die für die Aufsicht über diese Institute zuständigen Behörden die Geschäfte zwischen dem Institut und der gemischten Holdinggesellschaft und seinen Tochterunternehmen generell beaufsichtigen.\n(2) Die zuständigen Behörden verlangen von den Instituten angemessene Risikomanagementverfahren und interne Kontrollmechanismen, einschließlich eines ordnungsgemäßen Berichtswesens und ordnungsgemäßer Rechnungslegungsverfahren, damit Geschäfte mit dem Mutterunternehmen, d. h. der gemischten Holdinggesellschaft, und den Tochterunternehmen angemessen ermittelt, quantifiziert, überwacht und kontrolliert werden können. Die zuständigen Behörden verlangen von den Instituten, über Artikel 383 der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 hinaus jedes weitere bedeutende Geschäft mit diesen Unternehmen zu melden. Diese Verfahren und bedeutenden Geschäfte werden von den zuständigen Behörden überwacht.","CRD4 - KAPITEL 3 Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis - Abschnitt II Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften - Art. 123 Aufsicht\n\n(1) Unbeschadet des Teils 4 der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 schreiben die Mitgliedstaaten für den Fall, dass das Mutterunternehmen eines oder mehrerer Institute eine gemischte Holdinggesellschaft ist, vor, dass die für die Aufsicht über diese Institute zuständigen Behörden die Geschäfte zwischen dem Institut und der gemischten Holdinggesellschaft und seinen Tochterunternehmen generell beaufsichtigen.\n(2) Die zuständigen Behörden verlangen von den Instituten angemessene Risikomanagementverfahren und interne Kontrollmechanismen, einschließlich eines ordnungsgemäßen Berichtswesens und ordnungsgemäßer Rechnungslegungsverfahren, damit Geschäfte mit dem Mutterunternehmen, d. h. der gemischten Holdinggesellschaft, und den Tochterunternehmen angemessen ermittelt, quantifiziert, überwacht und kontrolliert werden können. Die zuständigen Behörden verlangen von den Instituten, über Artikel 383 der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 hinaus jedes weitere bedeutende Geschäft mit diesen Unternehmen zu melden. Diese Verfahren und bedeutenden Geschäfte werden von den zuständigen Behörden überwacht.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt II Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 122","Ersuchen um Informationen und Inspektionen","art-122",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 121","Eignung der Mitglieder der Geschäftsleitung","art-121",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 120","Beaufsichtigung gemischter Finanzholdinggesellschaften","art-120",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 124","Informationsaustausch","art-124",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 125","Zusammenarbeit","art-125",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 126","Sanktionen","art-126",[],false]