[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-crd4-art-125-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"crd4","über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002\u002F87\u002FEG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006\u002F48\u002FEG und 2006\u002F49\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013L0036",17294595,"Art. 125","art-125","Zusammenarbeit","KAPITEL 3 Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis","(1) Kontrolliert ein Institut, eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Holdinggesellschaft ein oder mehrere Tochterunternehmen, bei denen es sich um Versicherungsunternehmen oder zulassungspflichtige Wertpapierdienstleistungsgesellschaften handelt, arbeiten die zuständigen Behörden und die mit der amtlichen Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen oder der Wertpapierdienstleistungsgesellschaften betrauten Behörden eng zusammen. Unbeschadet ihrer jeweiligen Befugnisse teilen diese Behörden einander alle Informationen mit, die geeignet sind, ihre Arbeit zu erleichtern und eine Beaufsichtigung der Tätigkeit und der finanziellen Situation aller Gesellschaften, die ihrer Aufsicht unterliegen, zu ermöglichen.\n(2) Für die im Rahmen der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis erlangten Informationen und insbesondere den in dieser Richtlinie vorgesehenen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden gilt eine berufliche Geheimhaltungspflicht, die für Kreditinstitute der nach gemäß Artikel 53 Absatz 1 dieser Richtlinie oder für Wertpapierfirmen der nach der Richtlinie 2004\u002F39\u002FEG mindestens gleichwertig ist.\n(3) Die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständigen Behörden erstellen Verzeichnisse der Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften im Sinne des Artikels 11 der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013. Die Verzeichnisse werden den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der EBA und der Kommission übermittelt.","CRD4 - KAPITEL 3 Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis - Abschnitt II Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften - Art. 125 Zusammenarbeit\n\n(1) Kontrolliert ein Institut, eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Holdinggesellschaft ein oder mehrere Tochterunternehmen, bei denen es sich um Versicherungsunternehmen oder zulassungspflichtige Wertpapierdienstleistungsgesellschaften handelt, arbeiten die zuständigen Behörden und die mit der amtlichen Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen oder der Wertpapierdienstleistungsgesellschaften betrauten Behörden eng zusammen. Unbeschadet ihrer jeweiligen Befugnisse teilen diese Behörden einander alle Informationen mit, die geeignet sind, ihre Arbeit zu erleichtern und eine Beaufsichtigung der Tätigkeit und der finanziellen Situation aller Gesellschaften, die ihrer Aufsicht unterliegen, zu ermöglichen.\n(2) Für die im Rahmen der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis erlangten Informationen und insbesondere den in dieser Richtlinie vorgesehenen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden gilt eine berufliche Geheimhaltungspflicht, die für Kreditinstitute der nach gemäß Artikel 53 Absatz 1 dieser Richtlinie oder für Wertpapierfirmen der nach der Richtlinie 2004\u002F39\u002FEG mindestens gleichwertig ist.\n(3) Die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständigen Behörden erstellen Verzeichnisse der Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften im Sinne des Artikels 11 der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013. Die Verzeichnisse werden den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der EBA und der Kommission übermittelt.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt II Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 124","Informationsaustausch","art-124",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 123","Aufsicht","art-123",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 122","Ersuchen um Informationen und Inspektionen","art-122",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 126","Sanktionen","art-126",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 127","Bewertung der Gleichwertigkeit der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis in Drittländern","art-127",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 128","Begriffsbestimmungen","art-128",[],false]