[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-crd4-art-13-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"crd4","über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002\u002F87\u002FEG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006\u002F48\u002FEG und 2006\u002F49\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013L0036",17294470,"Art. 13","art-13","Tatsächliche Geschäftsleitung und Ort der Hauptverwaltung","KAPITEL 1 Allgemeine Voraussetzungen für den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten","(1) Die zuständigen Behörden erteilen einem Kreditinstitut die Zulassung für die Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts nur sofern die tatsächliche Geschäftsleitung des antragstellenden Kreditinstituts in der Hand von mindestens zwei Personen liegt. Sie verweigern eine derartige Zulassung, wenn die Mitglieder des Leitungsorgans die Anforderungen gemäß Artikel 91 Absatz 1 nicht erfüllen.\n(2) Jeder Mitgliedstaat verlangt, dass a) sich bei einem Kreditinstitut, das eine juristische Person ist und das gemäß dem für es geltenden nationalen Recht einen Sitz hat, die Hauptverwaltung im gleichen Mitgliedstaat befindet wie dieser Sitz, b) sich bei anderen Kreditinstituten als denen im Sinne des Buchstabens a die Hauptverwaltung in dem Mitgliedstaat befindet, der die Zulassung erteilt hat und in dem sie tatsächlich tätig sind.","CRD4 - KAPITEL 1 Allgemeine Voraussetzungen für den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten - Art. 13 Tatsächliche Geschäftsleitung und Ort der Hauptverwaltung\n\n(1) Die zuständigen Behörden erteilen einem Kreditinstitut die Zulassung für die Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts nur sofern die tatsächliche Geschäftsleitung des antragstellenden Kreditinstituts in der Hand von mindestens zwei Personen liegt. Sie verweigern eine derartige Zulassung, wenn die Mitglieder des Leitungsorgans die Anforderungen gemäß Artikel 91 Absatz 1 nicht erfüllen.\n(2) Jeder Mitgliedstaat verlangt, dass a) sich bei einem Kreditinstitut, das eine juristische Person ist und das gemäß dem für es geltenden nationalen Recht einen Sitz hat, die Hauptverwaltung im gleichen Mitgliedstaat befindet wie dieser Sitz, b) sich bei anderen Kreditinstituten als denen im Sinne des Buchstabens a die Hauptverwaltung in dem Mitgliedstaat befindet, der die Zulassung erteilt hat und in dem sie tatsächlich tätig sind.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 12","Anfangskapital","art-12",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 11","Wirtschaftliche Bedürfnisse","art-11",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 10","Geschäftsplan und organisatorischer Aufbau","art-10",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 14","Anteilseigner und Gesellschafter","art-14",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 15","Verweigerung der Zulassung","art-15",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 16","Vorherige Konsultation der zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten","art-16",[],false]