[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-crd4-art-132-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"crd4","über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002\u002F87\u002FEG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006\u002F48\u002FEG und 2006\u002F49\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013L0036",17294604,"Art. 132","art-132","Berichterstattung","KAPITEL 4 Kapitalpuffer","(1) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2015 einen Bericht auf der Grundlage der internationalen Entwicklungen und der Stellungnahme der EBA über die Möglichkeit, die Rahmenbedingungen für G-SRI auf zusätzliche Arten systemrelevanter Institute in der Union auszuweiten, gegebenenfalls fügt sie einen Gesetzgebungsvorschlag bei.\n(2) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat nach Beratung mit dem ESRB und der EBA bis zum 31. Dezember 2016 einen Bericht darüber, ob die Bestimmungen in Bezug auf G-SRI gemäß Artikel 131 geändert werden sollten, gegebenenfalls fügt sie einen Gesetzgebungsvorschlag bei. In einem solchen Vorschlag wird den Entwicklungen der internationalen Vorschriften gebührend Rechnung getragen und gegebenenfalls der Prozess der Zuteilung institutsspezifischer A-SRI-Puffer innerhalb einer Gruppe unter Beachtung etwaiger negativer Auswirkungen auf die Durchführung der strukturellen Trennung in den Mitgliedstaaten überprüft.","CRD4 - KAPITEL 4 Kapitalpuffer - Abschnitt I Kapitalpuffer - Art. 132 Berichterstattung\n\n(1) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2015 einen Bericht auf der Grundlage der internationalen Entwicklungen und der Stellungnahme der EBA über die Möglichkeit, die Rahmenbedingungen für G-SRI auf zusätzliche Arten systemrelevanter Institute in der Union auszuweiten, gegebenenfalls fügt sie einen Gesetzgebungsvorschlag bei.\n(2) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat nach Beratung mit dem ESRB und der EBA bis zum 31. Dezember 2016 einen Bericht darüber, ob die Bestimmungen in Bezug auf G-SRI gemäß Artikel 131 geändert werden sollten, gegebenenfalls fügt sie einen Gesetzgebungsvorschlag bei. In einem solchen Vorschlag wird den Entwicklungen der internationalen Vorschriften gebührend Rechnung getragen und gegebenenfalls der Prozess der Zuteilung institutsspezifischer A-SRI-Puffer innerhalb einer Gruppe unter Beachtung etwaiger negativer Auswirkungen auf die Durchführung der strukturellen Trennung in den Mitgliedstaaten überprüft.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt I Kapitalpuffer",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 131","Global systemrelevante Institute und andere systemrelevante Institute","art-131",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 130","Pflicht zum Vorhalten eines institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers","art-130",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 129","Pflicht zum Vorhalten eines Kapitalerhaltungspuffers","art-129",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 133","Pflicht zum Vorhalten eines Systemrisikopuffers","art-133",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 134","Anerkennung einer Systemrisikopufferquote","art-134",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 135","Orientierungen des ESRB zur Festlegung der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer","art-135",[],false]