[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-crd4-art-138-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"crd4","über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002\u002F87\u002FEG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006\u002F48\u002FEG und 2006\u002F49\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013L0036",17294613,"Art. 138","art-138","Empfehlung des ESRB zu den Quoten antizyklischer Kapitalpuffer in Drittländern","KAPITEL 4 Kapitalpuffer","Der ESRB darf benannten Behörden gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092\u002F2010 für Risikopositionen in einem Drittland in folgenden Fällen eine angemessene Quote des antizyklischen Kapitalpuffers empfehlen:\na) Die einschlägige Behörde eines Drittlands (\"zuständige Drittlandsbehörde\"), in dem ein Institut oder Institute der Union Kreditrisikopositionen hält (halten), hat für dieses Drittland keine Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer festgesetzt und veröffentlicht,\nb) der ESRB ist der Auffassung, dass eine von einer zuständigen Drittlandsbehörde für den antizyklischen Kapitalpuffer festgesetzte und veröffentlichte Quote nicht ausreicht, um in der Union ansässige Institute angemessen vor den Risiken eines übermäßigen Kreditwachstums in dem betreffenden Land zu schützen, oder eine benannte Behörde teilt dem ESRB mit, dass die Pufferquote ihrer Auffassung nach für diesen Zweck nicht ausreichend ist.","CRD4 - KAPITEL 4 Kapitalpuffer - Abschnitt II Festlegung und Berechnung der antizyklischen Kapitalpuffer - Art. 138 Empfehlung des ESRB zu den Quoten antizyklischer Kapitalpuffer in Drittländern\n\nDer ESRB darf benannten Behörden gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092\u002F2010 für Risikopositionen in einem Drittland in folgenden Fällen eine angemessene Quote des antizyklischen Kapitalpuffers empfehlen:\na) Die einschlägige Behörde eines Drittlands (\"zuständige Drittlandsbehörde\"), in dem ein Institut oder Institute der Union Kreditrisikopositionen hält (halten), hat für dieses Drittland keine Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer festgesetzt und veröffentlicht,\nb) der ESRB ist der Auffassung, dass eine von einer zuständigen Drittlandsbehörde für den antizyklischen Kapitalpuffer festgesetzte und veröffentlichte Quote nicht ausreicht, um in der Union ansässige Institute angemessen vor den Risiken eines übermäßigen Kreditwachstums in dem betreffenden Land zu schützen, oder eine benannte Behörde teilt dem ESRB mit, dass die Pufferquote ihrer Auffassung nach für diesen Zweck nicht ausreichend ist.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt II Festlegung und Berechnung der antizyklischen Kapitalpuffer",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 137","Anerkennung von Quoten des antizyklischen Kapitalpuffers über 2,5 %","art-137",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 136","Festlegung der Quoten des antizyklischen Kapitalpuffers","art-136",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 135","Orientierungen des ESRB zur Festlegung der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer","art-135",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 139","Entscheidung der benannten Behörden über die Quoten antizyklischer Kapitalpuffer in Drittländern","art-139",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 140","Berechnung der Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers","art-140",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 141","Ausschüttungsbeschränkungen","art-141",[],false]