[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-crd4-art-15-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"crd4","über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002\u002F87\u002FEG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006\u002F48\u002FEG und 2006\u002F49\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013L0036",17294472,"Art. 15","art-15","Verweigerung der Zulassung","KAPITEL 1 Allgemeine Voraussetzungen für den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten","Verweigert eine zuständige Behörde die Erteilung einer Zulassung für die Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts, so teilt sie dies und die Gründe dafür dem Antragsteller binnen sechs Monaten nach Eingang des Antrags oder, wenn dieser unvollständig ist, binnen sechs Monaten nach Eingang der vollständigen für den Beschluss erforderlichen Angaben durch den Antragsteller mit.\nIn jedem Fall wird binnen zwölf Monaten nach Antragseingang über die Erteilung oder Verweigerung der Zulassung entschieden.","CRD4 - KAPITEL 1 Allgemeine Voraussetzungen für den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten - Art. 15 Verweigerung der Zulassung\n\nVerweigert eine zuständige Behörde die Erteilung einer Zulassung für die Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts, so teilt sie dies und die Gründe dafür dem Antragsteller binnen sechs Monaten nach Eingang des Antrags oder, wenn dieser unvollständig ist, binnen sechs Monaten nach Eingang der vollständigen für den Beschluss erforderlichen Angaben durch den Antragsteller mit.\nIn jedem Fall wird binnen zwölf Monaten nach Antragseingang über die Erteilung oder Verweigerung der Zulassung entschieden.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 14","Anteilseigner und Gesellschafter","art-14",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 13","Tatsächliche Geschäftsleitung und Ort der Hauptverwaltung","art-13",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 12","Anfangskapital","art-12",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 16","Vorherige Konsultation der zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten","art-16",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 17","Zweigstellen von in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituten","art-17",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 18","Entzug der Zulassung","art-18",[],false]