[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-crd4-art-151-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"crd4","über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002\u002F87\u002FEG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006\u002F48\u002FEG und 2006\u002F49\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013L0036",17294628,"Art. 151","art-151","Anwendungsbereich","KAPITEL 1 Übergangsbestimmungen für die Beaufsichtigung von Instituten bei der Wahrnehmung der Niederlassungsfreiheit und beim freien Dienstleistungsverkehr","(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten anstelle der Artikel 40, 41, 43, 49, 50 und 51 bis zu dem Zeitpunkt, ab dem die Liquiditätsdeckungsanforderung gemäß einem nach Artikel 460 der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 zu erlassenden delegierten Rechtsakt gilt.\n(2) Um sicherzustellen, dass die stufenweise Einführung aufsichtlicher Liquiditätsregeln sorgfältig auf den Prozess der Ausarbeitung einheitlicher Liquiditätsvorschriften abgestimmt ist, wird der Kommission im Falle, dass bis zu dem in Unterabsatz 1 genannten Datum noch keine internationalen Standards für die Überwachung der Liquidität beschlossen und in der Union deshalb noch keine einheitlichen Liquiditätsvorschriften eingeführt wurden, die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 145 zu erlassen, in denen das in Absatz 1 genannte Datum um bis zu zwei Jahre verschoben wird.","CRD4 - KAPITEL 1 Übergangsbestimmungen für die Beaufsichtigung von Instituten bei der Wahrnehmung der Niederlassungsfreiheit und beim freien Dienstleistungsverkehr - Art. 151 Anwendungsbereich\n\n(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten anstelle der Artikel 40, 41, 43, 49, 50 und 51 bis zu dem Zeitpunkt, ab dem die Liquiditätsdeckungsanforderung gemäß einem nach Artikel 460 der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 zu erlassenden delegierten Rechtsakt gilt.\n(2) Um sicherzustellen, dass die stufenweise Einführung aufsichtlicher Liquiditätsregeln sorgfältig auf den Prozess der Ausarbeitung einheitlicher Liquiditätsvorschriften abgestimmt ist, wird der Kommission im Falle, dass bis zu dem in Unterabsatz 1 genannten Datum noch keine internationalen Standards für die Überwachung der Liquidität beschlossen und in der Union deshalb noch keine einheitlichen Liquiditätsvorschriften eingeführt wurden, die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 145 zu erlassen, in denen das in Absatz 1 genannte Datum um bis zu zwei Jahre verschoben wird.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 150","Änderung der Richtlinie 2002\u002F87\u002FEG","art-150",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 149","Einwände gegen technische Regulierungsstandards","art-149",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 148","Ausübung der Befugnisübertragung","art-148",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 152","Berichtspflichten","art-152",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 153","Maßnahmen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats im Zusammenhang mit im Aufnahmemitgliedstaat ausgeübten Tätigkeiten","art-153",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 154","Sicherungsmaßnahmen","art-154",[],false]