[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-crd4-art-154-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"crd4","über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002\u002F87\u002FEG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006\u002F48\u002FEG und 2006\u002F49\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013L0036",17294631,"Art. 154","art-154","Sicherungsmaßnahmen","KAPITEL 1 Übergangsbestimmungen für die Beaufsichtigung von Instituten bei der Wahrnehmung der Niederlassungsfreiheit und beim freien Dienstleistungsverkehr","In dringenden Fällen können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats vor der Einleitung des in Artikel 153 vorgesehenen Verfahrens Sicherungsmaßnahmen ergreifen, die zum Schutz der Interessen von Einlegern, Anlegern oder sonstigen Personen, denen Dienstleistungen erbracht werden, erforderlich sind. Die Kommission und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten werden so früh wie möglich über solche Maßnahmen unterrichtet.\nDie Kommission kann nach Anhörung der zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten beschließen, dass der Mitgliedstaat die Maßnahmen zu ändern oder aufzuheben hat.","CRD4 - KAPITEL 1 Übergangsbestimmungen für die Beaufsichtigung von Instituten bei der Wahrnehmung der Niederlassungsfreiheit und beim freien Dienstleistungsverkehr - Art. 154 Sicherungsmaßnahmen\n\nIn dringenden Fällen können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats vor der Einleitung des in Artikel 153 vorgesehenen Verfahrens Sicherungsmaßnahmen ergreifen, die zum Schutz der Interessen von Einlegern, Anlegern oder sonstigen Personen, denen Dienstleistungen erbracht werden, erforderlich sind. Die Kommission und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten werden so früh wie möglich über solche Maßnahmen unterrichtet.\nDie Kommission kann nach Anhörung der zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten beschließen, dass der Mitgliedstaat die Maßnahmen zu ändern oder aufzuheben hat.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 153","Maßnahmen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats im Zusammenhang mit im Aufnahmemitgliedstaat ausgeübten Tätigkeiten","art-153",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 152","Berichtspflichten","art-152",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 151","Anwendungsbereich","art-151",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 155","Zuständigkeiten","art-155",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 156","Überwachung der Liquidität","art-156",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 157","Zusammenarbeit bei der Aufsicht","art-157",[],false]