[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-crd4-art-16-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"crd4","über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002\u002F87\u002FEG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006\u002F48\u002FEG und 2006\u002F49\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013L0036",17294473,"Art. 16","art-16","Vorherige Konsultation der zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten","KAPITEL 1 Allgemeine Voraussetzungen für den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten","(1) Bevor sie einem Kreditinstitut die Zulassung erteilt, konsultiert die zuständige Behörde die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats, wenn das betreffende Kreditinstitut a) ein Tochterunternehmen eines in diesem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts ist, b) ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in diesem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts ist, c) von denselben natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird wie ein in diesem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut.\n(2) Bevor sie einem Kreditinstitut die Zulassung erteilt, konsultiert die zuständige Behörde die für die Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen oder Wertpapierfirmen zuständige Behörde eines betroffenen Mitgliedstaats, wenn das betreffende Kreditinstitut a) ein Tochterunternehmen eines in der Union zugelassenen Versicherungsunternehmens oder einer in der Union zugelassenen Wertpapierfirma ist, b) ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in der Union zugelassenen Versicherungsunternehmens oder einer in der Union zugelassenen Wertpapierfirma ist, c) von denselben natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird, wie jenen, die ein in der Union zugelassenes Versicherungsunternehmen oder eine in der Union zugelassene Wertpapierfirma kontrollieren.\n(3) Die jeweils zuständigen Behörden im Sinne der Absätze 1 und 2 konsultieren einander insbesondere dann, wenn sie die Eignung der Gesellschafter sowie den Leumund und die Erfahrung der Mitglieder des Leitungsorgans, die an der Verwaltung eines anderen Unternehmens derselben Gruppe beteiligt sind, überprüfen. Sie tauschen alle Informationen hinsichtlich der Eignung der Gesellschafter und des Leumunds und der Erfahrung der Mitglieder des Leitungsorgans aus, die für die Erteilung der Zulassung und die laufende Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit von Belang sind.","CRD4 - KAPITEL 1 Allgemeine Voraussetzungen für den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten - Art. 16 Vorherige Konsultation der zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten\n\n(1) Bevor sie einem Kreditinstitut die Zulassung erteilt, konsultiert die zuständige Behörde die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats, wenn das betreffende Kreditinstitut a) ein Tochterunternehmen eines in diesem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts ist, b) ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in diesem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts ist, c) von denselben natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird wie ein in diesem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut.\n(2) Bevor sie einem Kreditinstitut die Zulassung erteilt, konsultiert die zuständige Behörde die für die Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen oder Wertpapierfirmen zuständige Behörde eines betroffenen Mitgliedstaats, wenn das betreffende Kreditinstitut a) ein Tochterunternehmen eines in der Union zugelassenen Versicherungsunternehmens oder einer in der Union zugelassenen Wertpapierfirma ist, b) ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in der Union zugelassenen Versicherungsunternehmens oder einer in der Union zugelassenen Wertpapierfirma ist, c) von denselben natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird, wie jenen, die ein in der Union zugelassenes Versicherungsunternehmen oder eine in der Union zugelassene Wertpapierfirma kontrollieren.\n(3) Die jeweils zuständigen Behörden im Sinne der Absätze 1 und 2 konsultieren einander insbesondere dann, wenn sie die Eignung der Gesellschafter sowie den Leumund und die Erfahrung der Mitglieder des Leitungsorgans, die an der Verwaltung eines anderen Unternehmens derselben Gruppe beteiligt sind, überprüfen. Sie tauschen alle Informationen hinsichtlich der Eignung der Gesellschafter und des Leumunds und der Erfahrung der Mitglieder des Leitungsorgans aus, die für die Erteilung der Zulassung und die laufende Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit von Belang sind.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 15","Verweigerung der Zulassung","art-15",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 14","Anteilseigner und Gesellschafter","art-14",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 13","Tatsächliche Geschäftsleitung und Ort der Hauptverwaltung","art-13",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 17","Zweigstellen von in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituten","art-17",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 18","Entzug der Zulassung","art-18",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 19","Firma von Kreditinstituten","art-19",[],false]