[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-crd4-art-161-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"crd4","über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002\u002F87\u002FEG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006\u002F48\u002FEG und 2006\u002F49\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013L0036",17294638,"Art. 161","art-161","Überprüfung und Bericht","KAPITEL 3 Schlussbestimmungen","(1) Die Kommission überprüft die Anwendung dieser Richtlinie regelmäßig, um zu gewährleisten, dass diese nicht zu einer offenkundigen Diskriminierung zwischen Instituten aufgrund ihrer rechtlichen Struktur oder ihres Eigentümermodells führt.\n(2) Nach einer in enger Zusammenarbeit mit der EBA vorgenommenen Überprüfung erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30.\nJuni 2016 Bericht, gegebenenfalls zusammen mit einem geeigneten Gesetzgebungsvorschlag, über die Vergütungsbestimmungen dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013; dabei berücksichtigt sie die internationalen Entwicklungen und legt besonderen Schwerpunkt auf Folgendes: a) ihre Effizienz, Anwendung und Durchsetzung, einschließlich etwaiger Lücken infolge der Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf jene Bestimmungen, b) die Auswirkungen der Befolgung des Grundsatzes gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe g in Bezug auf (i) Wettbewerbsfähigkeit und Finanzstabilität und (ii) alle Mitarbeiter, die tatsächlich und persönlich in außerhalb des EWR errichteten Zweigstellen von innerhalb des EWR niedergelassenen Mutterinstituten arbeiten.\nBei dieser Überprüfung wird insbesondere geprüft, ob der Grundsatz des Artikels 94 0Absatz 1 Buchstabe g weiterhin für die von Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer ii erfassten Mitarbeiter gelten sollte.\n(3) Ab 2014 veröffentlicht die EBA in Zusammenarbeit mit EIOPA und ESMA halbjährlich einen Bericht, in dem untersucht wird, in welchem Ausmaß sich die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zu Aufsichtszwecken auf externe Bonitätsurteile stützen, und welche Schritte die Mitgliedstaaten ergriffen haben, um deren Verwendung zu verringern.\nIn den Berichten wird beschrieben, in welcher Form die zuständigen Behörden ihren Verpflichtungen nach Artikel 77 Absätze 1 und 3 sowie Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe b nachkommen.\nIn den Berichten wird ferner auf den Grad der Aufsichtskonvergenz in dieser Hinsicht eingegangen.\n(4) Die Kommission überprüft bis zum 31.\nDezember 2014 die Anwendung der Artikel 108 und 109, erstellt einen Bericht über deren Anwendung und legt diesen, gegebenenfalls zusammen mit einem geeigneten Gesetzgebungsvorschlag, dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.\n(5) Die Kommission prüft bis zum 31.\nDezember 2016, gemäß Artikel 91 Absatz 11 erzielten Ergebnisse, einschließlich einer Prüfung der Eignung des Vergleichs der Maßnahmen zur Förderung der Diversität, unter Berücksichtigung aller einschlägigen Entwicklungen auf Unionsebene und internationaler Ebene, erstellt einen Bericht darüber und legt diesen – gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Gesetzgebungsvorschlägen – dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.\n(6) Die Kommission konsultiert bis zum 31.\nDezember 2015 den ESRB, die EBA, die EIOPA, die ESMA und andere einschlägige Parteien, um die Wirksamkeit der Vereinbarungen über die Weitergabe von Informationen nach dieser Richtlinie – sowohl zu normalen Zeiten als auch in angespannten Situationen – zu überprüfen.\n(7) Die EBA überprüft bis zum 31.\nDezember 2015 die Anwendung dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 über die Zusammenarbeit der Union und der Mitgliedstaaten mit Drittländern und legt der Kommission einen Bericht vor.\nIn dem Bericht werden die Bereiche ermittelt, in denen Zusammenarbeit und Informationsweitergabe weiter entwickelt werden müssen.\nDie EBA veröffentlicht den Bericht auf ihrer Webseite.\n(8) Die EBA prüft nach einem entsprechenden Auftrag der Kommission, ob Unternehmen der Finanzbranche, die erklären, dass sie ihre Tätigkeit gemäß den Grundsätzen des islamischen Bankwesens ausüben, durch diese Richtlinie und durch die Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 hinreichend erfasst werden.\nDie Kommission überprüft den Bericht der EBA und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.\n(9) Die EBA erstattet der Kommission bis zum 1.\nJuli 2014 Bericht darüber, inwieweit Kreditinstitute längerfristige Refinanzierungsgeschäfte der Zentralbanken des ESZB und ähnliche Unterstützungsmaßnahmen in Form von Zentralbankfinanzierung nutzen und welche Vorteile daraus gezogen werden.\nAuf der Grundlage dieses Berichts und nach Beratung mit der EZB legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31.\nDezember 2014 einen Bericht darüber vor, inwieweit solche Refinanzierungsgeschäfte und Unterstützungsmaßnahmen in Form von Zentralbankfinanzierung von in der Union zugelassenen Kreditinstituten genutzt werden und welche Vorteile sie daraus ziehen, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag über die Nutzung solch Refinanzierungsgeschäfte und Unterstützungsmaßnahmen in Form von Zentralbankfinanzierung.","CRD4 - KAPITEL 3 Schlussbestimmungen - Art. 161 Überprüfung und Bericht [1\u002F2]\n\n(1) Die Kommission überprüft die Anwendung dieser Richtlinie regelmäßig, um zu gewährleisten, dass diese nicht zu einer offenkundigen Diskriminierung zwischen Instituten aufgrund ihrer rechtlichen Struktur oder ihres Eigentümermodells führt.\n(2) Nach einer in enger Zusammenarbeit mit der EBA vorgenommenen Überprüfung erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30.\nJuni 2016 Bericht, gegebenenfalls zusammen mit einem geeigneten Gesetzgebungsvorschlag, über die Vergütungsbestimmungen dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013; dabei berücksichtigt sie die internationalen Entwicklungen und legt besonderen Schwerpunkt auf Folgendes: a) ihre Effizienz, Anwendung und Durchsetzung, einschließlich etwaiger Lücken infolge der Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf jene Bestimmungen, b) die Auswirkungen der Befolgung des Grundsatzes gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe g in Bezug auf (i) Wettbewerbsfähigkeit und Finanzstabilität und (ii) alle Mitarbeiter, die tatsächlich und persönlich in außerhalb des EWR errichteten Zweigstellen von innerhalb des EWR niedergelassenen Mutterinstituten arbeiten.\nBei dieser Überprüfung wird insbesondere geprüft, ob der Grundsatz des Artikels 94 0Absatz 1 Buchstabe g weiterhin für die von Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer ii erfassten Mitarbeiter gelten sollte.\n(3) Ab 2014 veröffentlicht die EBA in Zusammenarbeit mit EIOPA und ESMA halbjährlich einen Bericht, in dem untersucht wird, in welchem Ausmaß sich die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zu Aufsichtszwecken auf externe Bonitätsurteile stützen, und welche Schritte die Mitgliedstaaten ergriffen haben, um deren Verwendung zu verringern.\nIn den Berichten wird beschrieben, in welcher Form die zuständigen Behörden ihren Verpflichtungen nach Artikel 77 Absätze 1 und 3 sowie Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe b nachkommen.\nIn den Berichten wird ferner auf den Grad der Aufsichtskonvergenz in dieser Hinsicht eingegangen.\n(4) Die Kommission überprüft bis zum 31.\nDezember 2014 die Anwendung der Artikel 108 und 109, erstellt einen Bericht über deren Anwendung und legt diesen, gegebenenfalls zusammen mit einem geeigneten Gesetzgebungsvorschlag, dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.\n(5) Die Kommission prüft bis zum 31.\nDezember 2016, gemäß Artikel 91 Absatz 11 erzielten Ergebnisse, einschließlich einer Prüfung der Eignung des Vergleichs der Maßnahmen zur Förderung der Diversität, unter Berücksichtigung aller einschlägigen Entwicklungen auf Unionsebene und internationaler Ebene, erstellt einen Bericht darüber und legt diesen – gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Gesetzgebungsvorschlägen – dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.\n(6) Die Kommission konsultiert bis zum 31.\nDezember 2015 den ESRB, die EBA, die EIOPA, die ESMA und andere einschlägige Parteien, um die Wirksamkeit der Vereinbarungen über die Weitergabe von Informationen nach dieser Richtlinie – sowohl zu normalen Zeiten als auch in angespannten Situationen – zu überprüfen.\n(7) Die EBA überprüft bis zum 31.\nDezember 2015 die Anwendung dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 über die Zusammenarbeit der Union und der Mitgliedstaaten mit Drittländern und legt der Kommission einen Bericht vor.\nIn dem Bericht werden die Bereiche ermittelt, in denen Zusammenarbeit und Informationsweitergabe weiter entwickelt werden müssen.\nDie EBA veröffentlicht den Bericht auf ihrer Webseite.\n(8) Die EBA prüft nach einem entsprechenden Auftrag der Kommission, ob Unternehmen der Finanzbranche, die erklären, dass sie ihre Tätigkeit gemäß den Grundsätzen des islamischen Bankwesens ausüben, durch diese Richtlinie und durch die Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 hinreichend erfasst werden.\nDie Kommission überprüft den Bericht der EBA und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.\n(9) Die EBA erstattet der Kommission bis zum 1.\nJuli 2014 Bericht darüber, inwieweit Kreditinstitute längerfristige Refinanzierungsgeschäfte der Zentralbanken des ESZB und ähnliche Unterstützungsmaßnahmen in Form von Zentralbankfinanzierung nutzen und welche Vorteile daraus gezogen werden.\nAuf der Grundlage dieses Berichts und nach Beratung mit der EZB legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 160","Übergangsbestimmungen für Kapitalpuffer","art-160",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 159","Nachprüfungen vor Ort","art-159",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 158","Bedeutende Zweigstellen","art-158",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 162","Umsetzung","art-162",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 163","Aufgehobene Rechtsakte","art-163",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 164","Inkrafttreten","art-164",[],false]