[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-crd4-art-43-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"crd4","über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002\u002F87\u002FEG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006\u002F48\u002FEG und 2006\u002F49\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013L0036",17294501,"Art. 43","art-43","Sicherungsmaßnahmen","KAPITEL 4 Befugnisse der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats","(1) In Krisensituationen und sofern die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats noch keine Maßnahmen ergriffen haben oder Sanierungsmaßnahmen nach Artikel 3 der Richtlinie 2001\u002F24\u002FEG noch ausstehen, können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats vor der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 41 die Sicherungsmaßnahmen ergreifen, die zum Schutz vor finanzieller Instabilität notwendig sind, die gemeinsame Interessen von Einlegern, Anlegern und Kunden im Aufnahmemitgliedstaat ernsthaft gefährden würde.\n(2) Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 1 müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem damit verfolgten Zweck, nämlich dem Schutz vor finanzieller Instabilität, die die gemeinsamen Interessen von Einlegern, Anlegern und Kunden im Aufnahmemitgliedstaat ernsthaft gefährden würde, stehen. Zu den Sicherungsmaßnahmen kann die Aussetzung von Zahlungen gehören. Die Maßnahmen dürfen nicht zu einer Bevorzugung der Gläubiger des Kreditinstituts im Aufnahmemitgliedstaat gegenüber den Gläubigern in anderen Mitgliedstaaten führen.\n(3) Eine Sicherungsmaßnahme nach Absatz 1 wird unwirksam, wenn die Behörden oder Gerichte des Herkunftsmitgliedstaats Sanierungsmaßnahmen nach Artikel 3 der Richtlinie 2001\u002F24\u002FEG ergreifen.\n(4) Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats beenden Sicherungsmaßnahmen, wenn diese ihrer Ansicht nach gemäß Artikel 41 hinfällig geworden sind, es sei denn, sie werden gemäß Absatz 3 unwirksam.\n(5) Die Kommission, die EBA und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten werden über nach Absatz 1 ergriffene Sicherungsmaßnahmen unverzüglich unterrichtet. Erheben die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats oder anderer betroffener Mitgliedstaaten Einwand gegen die von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen, so können sie die Angelegenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 an die EBA verweisen und diese um Unterstützung bitten. Wird die EBA im Einklang mit jenem Artikel tätig, so fasst sie innerhalb von 24 Stunden einen Beschluss gemäß Artikel 19 Absatz 3 jener Verordnung. Die EBA kann den zuständigen Behörden im Einklang mit Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 jener Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 auch von Amts wegen dabei helfen, eine Einigung zu erzielen.","CRD4 - KAPITEL 4 Befugnisse der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats - Art. 43 Sicherungsmaßnahmen\n\n(1) In Krisensituationen und sofern die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats noch keine Maßnahmen ergriffen haben oder Sanierungsmaßnahmen nach Artikel 3 der Richtlinie 2001\u002F24\u002FEG noch ausstehen, können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats vor der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 41 die Sicherungsmaßnahmen ergreifen, die zum Schutz vor finanzieller Instabilität notwendig sind, die gemeinsame Interessen von Einlegern, Anlegern und Kunden im Aufnahmemitgliedstaat ernsthaft gefährden würde.\n(2) Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 1 müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem damit verfolgten Zweck, nämlich dem Schutz vor finanzieller Instabilität, die die gemeinsamen Interessen von Einlegern, Anlegern und Kunden im Aufnahmemitgliedstaat ernsthaft gefährden würde, stehen. Zu den Sicherungsmaßnahmen kann die Aussetzung von Zahlungen gehören. Die Maßnahmen dürfen nicht zu einer Bevorzugung der Gläubiger des Kreditinstituts im Aufnahmemitgliedstaat gegenüber den Gläubigern in anderen Mitgliedstaaten führen.\n(3) Eine Sicherungsmaßnahme nach Absatz 1 wird unwirksam, wenn die Behörden oder Gerichte des Herkunftsmitgliedstaats Sanierungsmaßnahmen nach Artikel 3 der Richtlinie 2001\u002F24\u002FEG ergreifen.\n(4) Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats beenden Sicherungsmaßnahmen, wenn diese ihrer Ansicht nach gemäß Artikel 41 hinfällig geworden sind, es sei denn, sie werden gemäß Absatz 3 unwirksam.\n(5) Die Kommission, die EBA und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten werden über nach Absatz 1 ergriffene Sicherungsmaßnahmen unverzüglich unterrichtet. 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