[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-crd4-art-55-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"crd4","über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002\u002F87\u002FEG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006\u002F48\u002FEG und 2006\u002F49\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013L0036",17294514,"Art. 55","art-55","Kooperationsvereinbarungen","KAPITEL 1 Grundsätze der Beaufsichtigung","Im Einklang mit Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 können die Mitgliedstaaten und die EBA mit den zuständigen Behörden von Drittländern, den Aufsichtsbehörden dritter Länder oder mit Drittlandsbehörden oder -stellen Kooperationsvereinbarungen zum Austausch von Informationen gemäß Artikel 56 und Artikel 57 Absatz 1 nur treffen, wenn für die weitergegebenen Informationen eine berufliche Geheimhaltungspflicht gilt, die der nach Artikel 53 Absatz 1 mindestens gleichwertig ist. Dieser Informationsaustausch muss der Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben dieser Behörden oder Stellen dienen.\nStammen die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat, so dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Behörden, die diese Informationen mitgeteilt haben, und gegebenenfalls nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben.","CRD4 - KAPITEL 1 Grundsätze der Beaufsichtigung - Abschnitt II Informationsaustausch und Geheimhaltungspflicht - Art. 55 Kooperationsvereinbarungen\n\nIm Einklang mit Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1093\u002F2010 können die Mitgliedstaaten und die EBA mit den zuständigen Behörden von Drittländern, den Aufsichtsbehörden dritter Länder oder mit Drittlandsbehörden oder -stellen Kooperationsvereinbarungen zum Austausch von Informationen gemäß Artikel 56 und Artikel 57 Absatz 1 nur treffen, wenn für die weitergegebenen Informationen eine berufliche Geheimhaltungspflicht gilt, die der nach Artikel 53 Absatz 1 mindestens gleichwertig ist. Dieser Informationsaustausch muss der Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben dieser Behörden oder Stellen dienen.\nStammen die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat, so dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Behörden, die diese Informationen mitgeteilt haben, und gegebenenfalls nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt II Informationsaustausch und Geheimhaltungspflicht",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 54","Verwendung vertraulicher Informationen","art-54",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 53","Geheimhaltungspflicht","art-53",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 52","Nachprüfung vor Ort und Inspektion von Zweigstellen in einem anderen Mitgliedstaat","art-52",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 56","Informationsaustausch zwischen Behörden","art-56",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 57","Austausch von Informationen mit Aufsichtsstellen","art-57",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 58","Übermittlung von Informationen betreffend geldpolitische, einlagensicherungsbezogene, systembezogene und zahlungsrelevante Aspekte","art-58",[],false]