[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-crd4-art-59-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"crd4","über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002\u002F87\u002FEG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006\u002F48\u002FEG und 2006\u002F49\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013L0036",17294518,"Art. 59","art-59","Übermittlung von Informationen an andere Einrichtungen","KAPITEL 1 Grundsätze der Beaufsichtigung","(1) Unbeschadet des Artikels 53 Absatz 1 und des Artikels 54 können die Mitgliedstaaten durch nationales Gesetz die Weitergabe bestimmter Informationen an andere Dienststellen ihrer zentralstaatlichen Behörden, die für das Recht über die Beaufsichtigung von Instituten, Finanzinstituten und Versicherungsunternehmen zuständig sind, sowie an die von diesen Dienststellen beauftragten Inspektoren gestatten. Solche Informationen dürfen jedoch nur weitergegeben werden, wenn dies aus Aufsichtsgründen und aufgrund von Präventiv- und Abwicklungsmaßnahmen für insolvenzbedrohte Institute erforderlich ist. Unbeschadet des Absatzes 2 unterliegen Personen, die Zugang zu den Informationen haben, einer beruflichen Geheimhaltungspflicht, die der nach Artikel 53 Absatz 1 mindestens gleichwertig ist. In Krisensituationen im Sinne des Artikels 114 Absatz 1 gestatten die Mitgliedstaaten den zuständigen Behörden, Informationen, die für Dienststellen im Sinne des Unterabsatzes 1 relevant sind, an alle betroffenen Mitgliedstaaten weiterzugeben.\n(2) Die Mitgliedstaaten können die Weitergabe bestimmter Informationen im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Instituten an ihre jeweiligen nationalen parlamentarischen Untersuchungsausschüsse, Rechnungshöfe und andere mit Untersuchungen befasste Einrichtungen unter folgenden Bedingungen zulassen: a) Die betreffende Einrichtung hat gemäß dem nationalen Recht ein präzises Mandat zur Untersuchung oder Prüfung der Tätigkeiten von Behörden, die für die Beaufsichtigung von Instituten oder die Rechtsvorschriften für diese Aufsicht verantwortlich sind; b) die Informationen sind für die Erfüllung des Mandats gemäß Buchstabe a erforderlich; c) Personen, die Zugang zu den Informationen haben, unterliegen einer beruflichen Geheimhaltungspflicht nach nationalem Recht, die der nach Artikel 53 Absatz 1 mindestens gleichwertig ist; d) Informationen, die aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Informationen mitgeteilt haben, und nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben. Umfasst die Weitergabe von Informationen im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung die Verarbeitung personenbezogener Daten, so halten die in Unterabsatz 1genannten Einrichtungen bei der Verarbeitung derartiger Daten die maßgebenden nationalen Umsetzungsvorschriften für die Richtlinie 95\u002F46\u002FEG ein.","CRD4 - KAPITEL 1 Grundsätze der Beaufsichtigung - Abschnitt II Informationsaustausch und Geheimhaltungspflicht - Art. 59 Übermittlung von Informationen an andere Einrichtungen\n\n(1) Unbeschadet des Artikels 53 Absatz 1 und des Artikels 54 können die Mitgliedstaaten durch nationales Gesetz die Weitergabe bestimmter Informationen an andere Dienststellen ihrer zentralstaatlichen Behörden, die für das Recht über die Beaufsichtigung von Instituten, Finanzinstituten und Versicherungsunternehmen zuständig sind, sowie an die von diesen Dienststellen beauftragten Inspektoren gestatten. Solche Informationen dürfen jedoch nur weitergegeben werden, wenn dies aus Aufsichtsgründen und aufgrund von Präventiv- und Abwicklungsmaßnahmen für insolvenzbedrohte Institute erforderlich ist. Unbeschadet des Absatzes 2 unterliegen Personen, die Zugang zu den Informationen haben, einer beruflichen Geheimhaltungspflicht, die der nach Artikel 53 Absatz 1 mindestens gleichwertig ist. In Krisensituationen im Sinne des Artikels 114 Absatz 1 gestatten die Mitgliedstaaten den zuständigen Behörden, Informationen, die für Dienststellen im Sinne des Unterabsatzes 1 relevant sind, an alle betroffenen Mitgliedstaaten weiterzugeben.\n(2) Die Mitgliedstaaten können die Weitergabe bestimmter Informationen im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Instituten an ihre jeweiligen nationalen parlamentarischen Untersuchungsausschüsse, Rechnungshöfe und andere mit Untersuchungen befasste Einrichtungen unter folgenden Bedingungen zulassen: a) Die betreffende Einrichtung hat gemäß dem nationalen Recht ein präzises Mandat zur Untersuchung oder Prüfung der Tätigkeiten von Behörden, die für die Beaufsichtigung von Instituten oder die Rechtsvorschriften für diese Aufsicht verantwortlich sind; b) die Informationen sind für die Erfüllung des Mandats gemäß Buchstabe a erforderlich; c) Personen, die Zugang zu den Informationen haben, unterliegen einer beruflichen Geheimhaltungspflicht nach nationalem Recht, die der nach Artikel 53 Absatz 1 mindestens gleichwertig ist; d) Informationen, die aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Informationen mitgeteilt haben, und nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben. Umfasst die Weitergabe von Informationen im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung die Verarbeitung personenbezogener Daten, so halten die in Unterabsatz 1genannten Einrichtungen bei der Verarbeitung derartiger Daten die maßgebenden nationalen Umsetzungsvorschriften für die Richtlinie 95\u002F46\u002FEG ein.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt II Informationsaustausch und Geheimhaltungspflicht",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 58","Übermittlung von Informationen betreffend geldpolitische, einlagensicherungsbezogene, systembezogene und zahlungsrelevante Aspekte","art-58",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 57","Austausch von Informationen mit Aufsichtsstellen","art-57",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 56","Informationsaustausch zwischen Behörden","art-56",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 60","Weitergabe von durch Nachprüfungen vor Ort und Inspektionen erlangter Informationen","art-60",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 61","Weitergabe von Informationen über Clearing- und Abwicklungsdienstleistungen","art-61",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 62","Verarbeitung personenbezogener Daten","art-62",[],false]