[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-crd4-art-60-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"crd4","über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002\u002F87\u002FEG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006\u002F48\u002FEG und 2006\u002F49\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013L0036",17294519,"Art. 60","art-60","Weitergabe von durch Nachprüfungen vor Ort und Inspektionen erlangter Informationen","KAPITEL 1 Grundsätze der Beaufsichtigung","Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Informationen, die sie aufgrund von Artikel 52 Absatz 3, Artikel 53 Absatz 2 und Artikel 56 oder durch Nachprüfung vor Ort oder Inspektion nach Artikel 52 Absätze 1 und 2 erlangen, nicht nach Artikel 59 weitergegeben werden dürfen, es sei denn, das ausdrückliche Einverständnis der zuständigen Behörden, die die Informationen weitergegeben haben, oder der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Nachprüfung vor Ort oder die Inspektion durchgeführt wurde, liegt vor.","CRD4 - KAPITEL 1 Grundsätze der Beaufsichtigung - Abschnitt II Informationsaustausch und Geheimhaltungspflicht - Art. 60 Weitergabe von durch Nachprüfungen vor Ort und Inspektionen erlangter Informationen\n\nDie Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Informationen, die sie aufgrund von Artikel 52 Absatz 3, Artikel 53 Absatz 2 und Artikel 56 oder durch Nachprüfung vor Ort oder Inspektion nach Artikel 52 Absätze 1 und 2 erlangen, nicht nach Artikel 59 weitergegeben werden dürfen, es sei denn, das ausdrückliche Einverständnis der zuständigen Behörden, die die Informationen weitergegeben haben, oder der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Nachprüfung vor Ort oder die Inspektion durchgeführt wurde, liegt vor.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt II Informationsaustausch und Geheimhaltungspflicht",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 59","Übermittlung von Informationen an andere Einrichtungen","art-59",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 58","Übermittlung von Informationen betreffend geldpolitische, einlagensicherungsbezogene, systembezogene und zahlungsrelevante Aspekte","art-58",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 57","Austausch von Informationen mit Aufsichtsstellen","art-57",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 61","Weitergabe von Informationen über Clearing- und Abwicklungsdienstleistungen","art-61",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 62","Verarbeitung personenbezogener Daten","art-62",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 63","Pflichten der Personen, die für die Pflichtprüfung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses zuständig sind","art-63",[],false]