[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-crd4-art-61-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"crd4","über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002\u002F87\u002FEG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006\u002F48\u002FEG und 2006\u002F49\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013L0036",17294520,"Art. 61","art-61","Weitergabe von Informationen über Clearing- und Abwicklungsdienstleistungen","KAPITEL 1 Grundsätze der Beaufsichtigung","(1) Dieses Kapitel steht dem nicht entgegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates die in den Artikeln 53, 54 und 55 genannten Informationen einer Clearingstelle oder einer ähnlichen, gesetzlich für die Erbringung von Clearing- oder Abwicklungsdienstleistungen auf einem ihrer nationalen Märkte anerkannten Stelle übermitteln, sofern diese Informationen ihrer Auffassung nach erforderlich sind, um das ordnungsgemäße Funktionieren dieser Stellen im Fall von Verstößen – oder auch nur möglichen Verstößen – der Marktteilnehmer sicherzustellen. Für die erhaltenen Informationen gilt eine berufliche Geheimhaltungspflicht, die der nach Artikel 53 Absatz 1 mindestens gleichwertig ist.\n(2) Die Mitgliedstaaten stellen jedoch sicher, dass die gemäß Artikel 53 Absatz 2 erhaltenen Informationen in dem in Absatz 1 genannten Fall nur mit der ausdrücklichen Zustimmung der zuständigen Behörden, die die Informationen mitgeteilt haben, weitergegeben werden.","CRD4 - KAPITEL 1 Grundsätze der Beaufsichtigung - Abschnitt II Informationsaustausch und Geheimhaltungspflicht - Art. 61 Weitergabe von Informationen über Clearing- und Abwicklungsdienstleistungen\n\n(1) Dieses Kapitel steht dem nicht entgegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates die in den Artikeln 53, 54 und 55 genannten Informationen einer Clearingstelle oder einer ähnlichen, gesetzlich für die Erbringung von Clearing- oder Abwicklungsdienstleistungen auf einem ihrer nationalen Märkte anerkannten Stelle übermitteln, sofern diese Informationen ihrer Auffassung nach erforderlich sind, um das ordnungsgemäße Funktionieren dieser Stellen im Fall von Verstößen – oder auch nur möglichen Verstößen – der Marktteilnehmer sicherzustellen. Für die erhaltenen Informationen gilt eine berufliche Geheimhaltungspflicht, die der nach Artikel 53 Absatz 1 mindestens gleichwertig ist.\n(2) Die Mitgliedstaaten stellen jedoch sicher, dass die gemäß Artikel 53 Absatz 2 erhaltenen Informationen in dem in Absatz 1 genannten Fall nur mit der ausdrücklichen Zustimmung der zuständigen Behörden, die die Informationen mitgeteilt haben, weitergegeben werden.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt II Informationsaustausch und Geheimhaltungspflicht",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 60","Weitergabe von durch Nachprüfungen vor Ort und Inspektionen erlangter Informationen","art-60",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 59","Übermittlung von Informationen an andere Einrichtungen","art-59",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 58","Übermittlung von Informationen betreffend geldpolitische, einlagensicherungsbezogene, systembezogene und zahlungsrelevante Aspekte","art-58",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 62","Verarbeitung personenbezogener Daten","art-62",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 63","Pflichten der Personen, die für die Pflichtprüfung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses zuständig sind","art-63",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 64","Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse","art-64",[],false]