[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-crd4-art-67-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"crd4","über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002\u002F87\u002FEG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006\u002F48\u002FEG und 2006\u002F49\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013L0036",17294526,"Art. 67","art-67","Sonstige Bestimmungen","KAPITEL 1 Grundsätze der Beaufsichtigung","(1) Dieser Artikel findet zumindest Anwendung, wenn a) ein Institut die Zulassung aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erhalten hat, b) ein Institut, das Kenntnis davon erhält, dass aufgrund eines Erwerbs oder einer Veräußerung einer Beteiligung an seinem Kapital die in Artikel 22 Absatz 1 oder Artikel 25 genannten Schwellen über- oder unterschritten werden, die zuständigen Behörden nicht über diesen Erwerb oder diese Veräußerung unterrichtet (Verstoß gegen Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 1), c) ein Institut, das an einem der geregelten Märkte notiert, der in dem von der ESMA gemäß Artikel 47 der Richtlinie 2004\u002F39\u002FEG zu veröffentlichenden Verzeichnis genannt ist, den zuständigen Behörden nicht mindestens einmal jährlich die Namen der Anteilseigner und Gesellschafter mit qualifizierter Beteiligung sowie die Höhe dieser Beteiligungen mitteilt (Verstoß gegen Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 2), d) ein Institut nicht über die Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle verfügt, die die zuständigen Behörden gemäß den nationalen Vorschriften zur Umsetzung des Artikels 74 verlangen, e) ein Institut den zuständigen Behörden die Meldungen über die Erfüllung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 nicht einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht (Verstoß gegen Artikel 99 Absatz 1 jener Verordnung), f) ein Institut den zuständigen Behörden in Bezug auf die Daten gemäß Artikel 101 der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 keine Meldungen einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht, g) ein Institut den zuständigen Behörden Meldungen über Großkredite nicht einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht (Verstoß gegen Artikel 394 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013), h) ein Institut den zuständigen Behörden Meldungen über die Liquiditätslage nicht einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht (Verstoß gegen Artikel 415 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013), i) ein Institut den zuständigen Behörden Meldungen über die Verschuldungsquote nicht einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht (Verstoß gegen Artikel 430 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013), j) ein Institut wiederholt oder dauerhaft nicht über liquide Aktiva verfügt (Verstoß gegen Artikel 412 der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013), k) ein Institut ein über die Obergrenzen des Artikels 395 der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 hinausgehendes Kreditengagement eingeht, l) ein Institut, das dem Kreditrisiko einer Verbriefungsposition ausgesetzt ist, die Bedingungen des Artikels 405 der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 nicht erfüllt, m) ein Institut die nach Artikel 431 Absätze 1 bis 3 oder Artikel 451 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 vorgeschriebenen Informationen nicht offenlegt oder unvollständige oder falsche Angaben macht, n) ein Institut Zahlungen an Inhaber von Instrumenten leistet, die Teil der Eigenmittel des Instituts sind, oder wenn solche Zahlungen gemäß den Artikeln 28, 51 oder 63 der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 an Inhaber von Eigenmittelinstrumenten nicht zulässig sind (Verstoß gegen Artikel 141), o) ein Institut eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die aufgrund der Richtlinie 2005\u002F60\u002FEG erlassenen nationalen Bestimmungen für schuldig befunden wurde, p) ein Institut zugelassen hat, dass eine oder mehrere Personen, die die Anforderungen gemäß Artikel 91 nicht einhalten, Mitglied des Leitungsorgans geworden oder geblieben sind.\n(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verwaltungssanktionen oder anderen Verwaltungsmaßnahmen, die in den in Absatz 1 genannten Fällen verhängt werden können, mindestens Folgendes umfassen: a) die öffentliche Bekanntmachung des Namens der natürlichen Person bzw. der Firma des Instituts, der Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft, die (das) für den Verstoß verantwortlich ist, und der Art des Verstoßes, b) eine Anordnung, wonach die verantwortliche natürliche oder juristische Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat, c) bei einem Institut der Entzug der Zulassung gemäß Artikel 18, d) vorbehaltlich des Artikels 65 Absatz 2 das vorübergehende Verbot für ein Mitglied des Leitungsorgans des Instituts oder eine andere verantwortliche natürliche Person, in Instituten Aufgaben wahrzunehmen, e) im Falle einer juristischen Person Bußgelder von bis zu 10 % des jährlichen Gesamtnettoumsatzes einschließlich des Bruttoertrags, bestehend aus Zinserträgen und ähnlichen Erträgen, Erträgen aus Aktien, anderen Anteilsrechten und variabel verzinslichen\u002Ffestverzinslichen Wertpapieren sowie Erträgen aus Provisionen und Gebühren entsprechend Artikel 305 der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013) des Unternehmens im vorangegangenen Geschäftsjahr, f) im Falle einer natürlichen Person Bußgelder von bis zu 5 000 000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro, der entsprechende Wert in der Landeswährung am 17.\nJuli 2013, g) Bußgelder, die bis zur zweifachen Höhe der durch den Verstoß erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste gehen können, sofern diese sich beziffern lassen.\nIst das Unternehmen nach Unterabsatz 1 Buchstabe e Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens, bezeichnet \"Bruttoertrag\" den Bruttoertrag, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss des Mutterunternehmens an der Spitze der Gruppe ausgewiesen wurde.","CRD4 - KAPITEL 1 Grundsätze der Beaufsichtigung - Abschnitt IV Aufsichtsbefugnisse, Sanktionsbefugnisse und Rechtsmittel - Art. 67 Sonstige Bestimmungen [1\u002F2]\n\n(1) Dieser Artikel findet zumindest Anwendung, wenn a) ein Institut die Zulassung aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erhalten hat, b) ein Institut, das Kenntnis davon erhält, dass aufgrund eines Erwerbs oder einer Veräußerung einer Beteiligung an seinem Kapital die in Artikel 22 Absatz 1 oder Artikel 25 genannten Schwellen über- oder unterschritten werden, die zuständigen Behörden nicht über diesen Erwerb oder diese Veräußerung unterrichtet (Verstoß gegen Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 1), c) ein Institut, das an einem der geregelten Märkte notiert, der in dem von der ESMA gemäß Artikel 47 der Richtlinie 2004\u002F39\u002FEG zu veröffentlichenden Verzeichnis genannt ist, den zuständigen Behörden nicht mindestens einmal jährlich die Namen der Anteilseigner und Gesellschafter mit qualifizierter Beteiligung sowie die Höhe dieser Beteiligungen mitteilt (Verstoß gegen Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 2), d) ein Institut nicht über die Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle verfügt, die die zuständigen Behörden gemäß den nationalen Vorschriften zur Umsetzung des Artikels 74 verlangen, e) ein Institut den zuständigen Behörden die Meldungen über die Erfüllung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 nicht einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht (Verstoß gegen Artikel 99 Absatz 1 jener Verordnung), f) ein Institut den zuständigen Behörden in Bezug auf die Daten gemäß Artikel 101 der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 keine Meldungen einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht, g) ein Institut den zuständigen Behörden Meldungen über Großkredite nicht einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht (Verstoß gegen Artikel 394 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013), h) ein Institut den zuständigen Behörden Meldungen über die Liquiditätslage nicht einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht (Verstoß gegen Artikel 415 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013), i) ein Institut den zuständigen Behörden Meldungen über die Verschuldungsquote nicht einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht (Verstoß gegen Artikel 430 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013), j) ein Institut wiederholt oder dauerhaft nicht über liquide Aktiva verfügt (Verstoß gegen Artikel 412 der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013), k) ein Institut ein über die Obergrenzen des Artikels 395 der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 hinausgehendes Kreditengagement eingeht, l) ein Institut, das dem Kreditrisiko einer Verbriefungsposition ausgesetzt ist, die Bedingungen des Artikels 405 der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 nicht erfüllt, m) ein Institut die nach Artikel 431 Absätze 1 bis 3 oder Artikel 451 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 vorgeschriebenen Informationen nicht offenlegt oder unvollständige oder falsche Angaben macht, n) ein Institut Zahlungen an Inhaber von Instrumenten leistet, die Teil der Eigenmittel des Instituts sind, oder wenn solche Zahlungen gemäß den Artikeln 28, 51 oder 63 der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 an Inhaber von Eigenmittelinstrumenten nicht zulässig sind (Verstoß gegen Artikel 141), o) ein Institut eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die aufgrund der Richtlinie 2005\u002F60\u002FEG erlassenen nationalen Bestimmungen für schuldig befunden wurde, p) ein Institut zugelassen hat, dass eine oder mehrere Personen, die die Anforderungen gemäß Artikel 91 nicht einhalten, Mitglied des Leitungsorgans geworden oder geblieben sind.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt IV Aufsichtsbefugnisse, Sanktionsbefugnisse und Rechtsmittel",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 66","Sanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen bei Verstößen gegen Zulassungsanforderungen und Anforderungen beim Erwerb qualifizierter Beteiligungen","art-66",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 65","Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen","art-65",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 64","Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse","art-64",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 68","Öffentliche Bekanntmachung von Verwaltungssanktionen","art-68",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 69","Austausch von Informationen über Sanktionen und Betrieb einer zentralen Datenbank durch die EBA","art-69",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 70","Wirksame Verhängung von Sanktionen und Wahrnehmung der Sanktionsbefugnisse durch die zuständigen Behörden","art-70",[],false]