[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-crd4-art-69-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"crd4","über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002\u002F87\u002FEG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006\u002F48\u002FEG und 2006\u002F49\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013L0036",17294529,"Art. 69","art-69","Austausch von Informationen über Sanktionen und Betrieb einer zentralen Datenbank durch die EBA","KAPITEL 1 Grundsätze der Beaufsichtigung","(1) Die zuständigen Behörden unterrichten die EBA unter Einhaltung der beruflichen Geheimhaltungspflicht nach Artikel 53 Absatz 1 über alle Verwaltungssanktionen – einschließlich aller endgültigen Verbote –, die gemäß den Artikeln 65, 66 und 67 verhängt wurden, einschließlich über alle jeweiligen Rechtsmittel und deren Ergebnisse. Die EBA betreibt eine zentrale Datenbank der ihr gemeldeten Verwaltungssanktionen, deren alleiniger Zweck der Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden ist. Diese Datenbank ist nur für die zuständigen Behörden zugänglich, und sie wird anhand der von den zuständigen Behörden bereitgestellten Informationen aktualisiert.\n(2) Überprüft eine zuständige Behörde den guten Leumund für die Zwecke von Artikel 13 Absatz 1, Artikel 16 Absatz 3, Artikel 91 Absatz 1 und Artikel 121, so konsultiert sie die Datenbank der EBA über Verwaltungssanktionen. Bei einer Änderung des Stands eines Widerspruchs oder einem erfolgreichen Widerspruch löscht oder aktualisiert die EBA auf Antrag der zuständigen Behörden alle einschlägigen Einträge in der Datenbank.\n(3) Die zuständigen Behörden prüfen ferner im Einklang mit ihrem nationalen Recht im Strafregister nach, ob eine einschlägige Verurteilung der betreffenden Person vorliegt. Für diese Zwecke findet ein Informationsaustausch im Einklang mit dem Beschluss 2009\u002F316\u002FJI und dem Rahmenbeschluss 2009\u002F315\u002FJI gemäß der jeweiligen Umsetzung in nationales Recht statt.\n(4) Die EBA betreibt eine Website mit Links zu den gemäß Artikel 68 bekanntgemachten Verwaltungssanktionen der jeweiligen zuständigen Behörden und mit Angabe der Dauer, für die jeder Mitgliedstaat Verwaltungssanktionen veröffentlicht.","CRD4 - KAPITEL 1 Grundsätze der Beaufsichtigung - Abschnitt IV Aufsichtsbefugnisse, Sanktionsbefugnisse und Rechtsmittel - Art. 69 Austausch von Informationen über Sanktionen und Betrieb einer zentralen Datenbank durch die EBA\n\n(1) Die zuständigen Behörden unterrichten die EBA unter Einhaltung der beruflichen Geheimhaltungspflicht nach Artikel 53 Absatz 1 über alle Verwaltungssanktionen – einschließlich aller endgültigen Verbote –, die gemäß den Artikeln 65, 66 und 67 verhängt wurden, einschließlich über alle jeweiligen Rechtsmittel und deren Ergebnisse. Die EBA betreibt eine zentrale Datenbank der ihr gemeldeten Verwaltungssanktionen, deren alleiniger Zweck der Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden ist. Diese Datenbank ist nur für die zuständigen Behörden zugänglich, und sie wird anhand der von den zuständigen Behörden bereitgestellten Informationen aktualisiert.\n(2) Überprüft eine zuständige Behörde den guten Leumund für die Zwecke von Artikel 13 Absatz 1, Artikel 16 Absatz 3, Artikel 91 Absatz 1 und Artikel 121, so konsultiert sie die Datenbank der EBA über Verwaltungssanktionen. Bei einer Änderung des Stands eines Widerspruchs oder einem erfolgreichen Widerspruch löscht oder aktualisiert die EBA auf Antrag der zuständigen Behörden alle einschlägigen Einträge in der Datenbank.\n(3) Die zuständigen Behörden prüfen ferner im Einklang mit ihrem nationalen Recht im Strafregister nach, ob eine einschlägige Verurteilung der betreffenden Person vorliegt. Für diese Zwecke findet ein Informationsaustausch im Einklang mit dem Beschluss 2009\u002F316\u002FJI und dem Rahmenbeschluss 2009\u002F315\u002FJI gemäß der jeweiligen Umsetzung in nationales Recht statt.\n(4) Die EBA betreibt eine Website mit Links zu den gemäß Artikel 68 bekanntgemachten Verwaltungssanktionen der jeweiligen zuständigen Behörden und mit Angabe der Dauer, für die jeder Mitgliedstaat Verwaltungssanktionen veröffentlicht.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt IV Aufsichtsbefugnisse, Sanktionsbefugnisse und Rechtsmittel",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 68","Öffentliche Bekanntmachung von Verwaltungssanktionen","art-68",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 67","Sonstige Bestimmungen","art-67",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 66","Sanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen bei Verstößen gegen Zulassungsanforderungen und Anforderungen beim Erwerb qualifizierter Beteiligungen","art-66",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 70","Wirksame Verhängung von Sanktionen und Wahrnehmung der Sanktionsbefugnisse durch die zuständigen Behörden","art-70",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 71","Meldung von Verstößen","art-71",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 72","Rechtsmittel","art-72",[],false]