[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-crd4-art-87-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"crd4","über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002\u002F87\u002FEG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006\u002F48\u002FEG und 2006\u002F49\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013L0036",17294550,"Art. 87","art-87","Risiko einer übermäßigen Verschuldung","KAPITEL 2 Überprüfungsverfahren","(1) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass Institute über Grundsätze und Verfahren zur Ermittlung, Steuerung und Überwachung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung verfügen. Indikatoren für das Risiko einer übermäßigen Verschuldung sind u. a. die nach Artikel 429 der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 ermittelte Verschuldungsquote und Inkongruenzen zwischen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten.\n(2) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass Institute das Risiko einer übermäßigen Verschuldung präventiv in Angriff nehmen und zu diesem Zweck der potenziellen Erhöhung dieses Risikos, zu der es durch erwartete oder realisierte Verluste und der dadurch bedingten Verringerung der Eigenmittel je nach geltenden Rechnungslegungsvorschriften kommen kann, gebührend Rechnung tragen. Zu diesem Zweck müssen die Institute im Hinblick auf das Risiko einer übermäßigen Verschuldung einer Reihe unterschiedlicher Krisensituationen standhalten können.","CRD4 - KAPITEL 2 Überprüfungsverfahren - Abschnitt II Regelungen, Verfahren und Mechanismen der Institute Allgemeine Grundsätze Technische Kriterien für die Organisation und Behandlung von Risiken - Art. 87 Risiko einer übermäßigen Verschuldung\n\n(1) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass Institute über Grundsätze und Verfahren zur Ermittlung, Steuerung und Überwachung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung verfügen. Indikatoren für das Risiko einer übermäßigen Verschuldung sind u. a. die nach Artikel 429 der Verordnung (EU) Nr. 575\u002F2013 ermittelte Verschuldungsquote und Inkongruenzen zwischen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten.\n(2) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass Institute das Risiko einer übermäßigen Verschuldung präventiv in Angriff nehmen und zu diesem Zweck der potenziellen Erhöhung dieses Risikos, zu der es durch erwartete oder realisierte Verluste und der dadurch bedingten Verringerung der Eigenmittel je nach geltenden Rechnungslegungsvorschriften kommen kann, gebührend Rechnung tragen. Zu diesem Zweck müssen die Institute im Hinblick auf das Risiko einer übermäßigen Verschuldung einer Reihe unterschiedlicher Krisensituationen standhalten können.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt II Regelungen, Verfahren und Mechanismen der Institute Allgemeine Grundsätze Technische Kriterien für die Organisation und Behandlung von Risiken",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 86","Liquiditätsrisiko","art-86",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 85","Operationelles Risiko","art-85",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 84","Zinsänderungsrisiko bei Geschäften des Anlagebuchs","art-84",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 88","Unternehmensführung und -kontrolle","art-88",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 89","Länderspezifische Berichterstattung","art-89",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 90","Offenlegung der Kapitalrendite","art-90",[],false]