[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-crd4-art-93-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"crd4","über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002\u002F87\u002FEG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006\u002F48\u002FEG und 2006\u002F49\u002FEG","eurlex","eu","directive","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013L0036",17294557,"Art. 93","art-93","Institute, die staatliche Unterstützung erhalten","KAPITEL 2 Überprüfungsverfahren","Für Institute, die eine außerordentliche staatliche Unterstützung erhalten, gelten zusätzlich zu Artikel 92 Absatz 2 folgende Grundsätze:\na) Die variable Vergütung bleibt strikt auf einen Prozentsatz der Nettoeinnahmen begrenzt, wenn sie mit der Erhaltung einer soliden Eigenmittelausstattung und einer frühzeitigen Einstellung der staatlichen Unterstützung nicht zu vereinbaren ist;\nb) die zuständigen Behörden verpflichten die Institute, ihre Vergütungsstruktur so umzugestalten, dass sie mit einem soliden Risikomanagement und langfristigem Wachstum in Einklang steht, wozu gegebenenfalls die Festlegung von Obergrenzen für die Vergütung der Mitglieder des Leitungsorgans des Instituts gehört;\nc) die Mitglieder des Leitungsorgans des Instituts erhalten eine variable Vergütung nur, wenn dies gerechtfertigt ist.","CRD4 - KAPITEL 2 Überprüfungsverfahren - Abschnitt II Regelungen, Verfahren und Mechanismen der Institute Allgemeine Grundsätze Technische Kriterien für die Organisation und Behandlung von Risiken Unternehmensführung - Art. 93 Institute, die staatliche Unterstützung erhalten\n\nFür Institute, die eine außerordentliche staatliche Unterstützung erhalten, gelten zusätzlich zu Artikel 92 Absatz 2 folgende Grundsätze:\na) Die variable Vergütung bleibt strikt auf einen Prozentsatz der Nettoeinnahmen begrenzt, wenn sie mit der Erhaltung einer soliden Eigenmittelausstattung und einer frühzeitigen Einstellung der staatlichen Unterstützung nicht zu vereinbaren ist;\nb) die zuständigen Behörden verpflichten die Institute, ihre Vergütungsstruktur so umzugestalten, dass sie mit einem soliden Risikomanagement und langfristigem Wachstum in Einklang steht, wozu gegebenenfalls die Festlegung von Obergrenzen für die Vergütung der Mitglieder des Leitungsorgans des Instituts gehört;\nc) die Mitglieder des Leitungsorgans des Instituts erhalten eine variable Vergütung nur, wenn dies gerechtfertigt ist.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt II Regelungen, Verfahren und Mechanismen der Institute Allgemeine Grundsätze Technische Kriterien für die Organisation und Behandlung von Risiken Unternehmensführung",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 92","Vergütungspolitik","art-92",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 91","Leitungsorgan","art-91",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 90","Offenlegung der Kapitalrendite","art-90",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 94","Variable Vergütungsbestandteile","art-94",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 95","Vergütungsausschuss","art-95",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 96","Betrieb einer Website über die Unternehmensführung und -kontrolle und die Vergütung","art-96",[],false]